Beschlussvorlage - 2010/MC/206

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung legt das Gebiet „Nördliche Innenstadt“ als Stadtumbaugebiet gemäß § 171 b Abs. 1 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 fest.

Das Stadtumbaugebiet erweitert das bestehende Fördergebiet „Altstadt“. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan.

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Die 2. Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) der Stadt Malchin vom Mai 2010 legt für das zu beschließende Stadtumbaugebiet einen besonderen Entwicklungsbedarf fest. Dieser hat die Sicherung der räumlichen und funktionellen Charakteristik der Altstadt zum Ziel. Das Stadtumbaugebiet spielt eine besondere Rolle im städtischen Verband. Es ergibt sich ein bestimmter Entwicklungsbedarf bei der Stabilisierung von Teilräumen.

Neben der Wiederbebauung und Gestaltung der beiden Innenstadtquartiere, liegt der Schwerpunkt auf der Neugestaltung der Karl-Dressel-Straße als innerstädtische Entwicklungsachse bis zum Kalenschen Tor mit der Neugestaltung des Umfeldes sowie der Attraktivierung als nördliches Eingangstor zur Innenstadt.

Es erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 139 BauGB am 16.09.2010. Aus den eingegangenen Stellungnahmen haben sich keine abwäungsrelevanten Sachverhalte ergeben. Die gegebenen Hinweise und Bedenken werden bei weiterführenden Planungen berücksichtigt. (Anlage 2)

Eine am 21.10.2010 gem. § 137 BauGB durchgeführte Betroffenenbeteiligung ergab keine relevanten Bedenken gegen die Ausweisung eines Stadtumbaugebietes. Der Hinweis auf besondere Beachtung der Stellplatzproblematik wird ebenfalls in weiterführenden Planungen berücksichtigt.

Die notwendigen Abstimmungen wurden mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung zur Festlegung des Stadtumbaugebietes geführt. Es erfolgte die Inaussichtstellung durch den Minister.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Dieser Beschluss hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Er dient dazu, die verfahrensrechtlichen Grundlagen zu schaffen, um Stadtbaumittel einzuwerben. Für die Maßnahme ist ein Zeitraum von 10 – 15 Jahre vorgesehen.

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