Beschlussvorlage - 2010/MC/213
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 "Photovoltaikanlage Am Zachow" der Stadt Malchin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- FBII - Bau- und Ordnungsverwaltung
- Verantwortlicher:
- Frau S. Rieche
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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15.12.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 27 Photovoltaikanlage Am Zachow wird für das Gebiet im östlichen Stadtbereich, gelegen in der Gemarkung Malchin, Flur 3 auf den Flurstücken 21/23, 21/56 (teilweise) und in der Flur 28 auf den Flurstücken 82/35, 82/66 (teilweise, 2 Teilstücke) aufgestellt.
Begrenzt wird die ca. 3,53 ha große Fläche:
im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstückes 21/50 in der Flur 3,
Gemarkung Malchin
im Süden: durch die nördliche Grenze des Flurstückes 82/52 und die südliche
Grenze des Flurstückes 82/66 in der Flur 3, Gemarkung Malchin
im Osten: durch die westliche Grenze der Flurstücke 21/39, 21/56 und 21/57 in der
Flur 3, Gemarkung Malchin
im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 21/36 in der Flur 3 und
Flurstück 82/52 in der Flur 28, Gemarkung Malchin
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB erfolgt in Form einer Versammlung, in der den Bürgern die Gelegenheit gegeben wird, Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen vorzustellen. Zudem werden sie über die Planung öffentlich unterrichtet.
Die Behördenbeteiligung erfolgt gem. § 4 BauGB. Die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind entsprechend § 3 Abs. 1 S. 1 zu unterrichten. Außerdem sind sie zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
- § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2415) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBI. I S. 2986)- Aufstellung von Bauleitplänen
- § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 Kreisstrukturgesetz vom 12.07.2010 (GVBI. M-V S. 366) - Entscheidung der Gemeindevertretung/ Stadtvertretung
Die Karg Solar GmbH Wulkenziner Str. 8 17033 Neubrandenburg beabsichtigt, die Errichtung einer Photovoltaikanlage, am westlichen Stadtrand der Stadt Malchin, für den Zeitraum von 25 Jahren vorzunehmen.
Da sich die Flächen im sogenannten Außenbereich befinden, besteht zur Herstellung von Baurecht Planungsbedarf. Daher beantragt der Vorhabenträger (Karg Solar GmbH) die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Ein städtebaulicher Vertrag wird zwischen der Stadt Malchin und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Dieser regelt u. a. die Übernahme aller Kosten für Planungsleistungen und die Ausführung von Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan (einschl. Planungshonorare) durch den Vorhabenträger.
Anlagen
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1
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455,9 kB
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2
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742,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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