Beschlussvorlage - 2022/NK/019
Grunddaten
- Betreff:
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Ausnahmeregelung gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Peenestadt Neukalen
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Peenestadt Neukalen
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Entscheidung
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17.03.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Peenestadt Neukalen beschließt in Anwendung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie:
Die Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse können ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum als Videokonferenz durch Verbindung in Form einer synchronen Übertragung von Ton und Bild oder bis zu einem Viertel der Mitglieder nur in Ton oder in einer Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung (Hybridsitzung) stattfinden.
Die erforderliche Öffentlichkeit muss nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen gewährleistet sein.
Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Absätze 1 und 2 des o.g. Gesetzes.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 stellt die Kommunen insbesondere in ihrer Gremienarbeit vor besondere Herausforderungen. Um die Arbeit der kommunalen Organe und Verwaltungen auch während der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu ermöglichen, hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern in der Sitzung vom 27.01.2021 das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie verabschiedet. Zunächst galt das o.g. Gesetz bis Ablauf des Jahres 2021, wurde aber durch Rechtsverordnung bis zum Ablauf des Jahres 2022 verlängert. Abweichend von den bestehenden Vorschriften der Kommunalverfassung wird den Gremien für die Zeit der grassierenden Pandemie befristet bis zum 31.12.2022 die Möglichkeit gegeben, die kommunalpolitische Arbeit unter Reduzierung der persönlichen Begegnung zielführend zu absolvieren. Die Stadtvertretung muss freilich keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des o.g. Gesetzes machen, dennoch erscheint die Inanspruchnahme der gesetzlichen Erleichterungen aus Gründen des Infektionsschutzes geboten.
Das Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Sitzungen als Videokonferenzen oder Hybridsitzungen abzuhalten.
Dies schließt die Einbeziehung auch nur einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ein (sogenannte Hybridsitzung), die sich beispielsweise deshalb nicht zum Sitzungsort begeben können, weil ihnen dies durch Anordnungen der Gesundheitsbehörden untersagt ist oder aber sie ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben.
Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung geheim erfolgen können, dürfen nach Satz 3 in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden, da dieses Sitzungsverfahren die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens nicht zulässt.
Die Nutzung dieser Möglichkeit setzt einen entsprechenden Beschluss voraus.
Die Maßnahmen sollen trotz des gebotenen Infektionsschutzes im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie unter größtmöglicher Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips weitestgehend den direkten Meinungsaustausch innerhalb der kommunalen Gremien sichern.
Die zusätzliche Änderung der Hauptsatzung der Peenestadt Neukalen und der Geschäftsordnung ist nicht erforderlich. Das o.g. Gesetz lässt es ausreichen, dass allein aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Stadtvertretung von diesen befristeten Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht werden kann.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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143,4 kB
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