Beschlussvorlage - 2020/MC/085

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 33Wohngebiet Gorschendorf“  der Stadt Malchin wird beschlossen.

 

Da das Vorhaben den Festlegungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Malchin nicht entspricht, muss auch der Flächennutzungsplan in einem Parallelverfahren angepasst bzw. geändert werden.

 

Plangebiet:

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 195 und 196 in der Flur 1 der Gemarkung Gorschendorf mit einer Gesamtgröße von ca. 11.628 m² (siehe Lageplan).

 

Planungsziel:

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird folgendes Planungsziel angestrebt:

 

-     Ausweisung eines Wohngebietes zur Bebauung mit Einfamilienwohnhäusern

      ggf. Zweifamilienwohnhäusern mit Spielplatz und Einrichtungen für Kinderbetreuung

-     Herstellung einer Erschließungsstraße mit  allen erforderlichen Ver- und 

      Entsorgungsanlagen

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 22 KV M-V

§ 2 BauGB

 

Für die Stadtentwicklung und zur Stärkung des Wohn- und Wirtschaftsstandortes Malchin ist es unumgänglich, weitere attraktive Wohnstandorte zu schaffen.

 

Der Vorhabenträger ((Dreihand GmbH) möchte am Standort des ehemaligen Sportplatzes in Gorschendorf ein Wohngebiet für junge Familien mit Kinderbetreuung entwickeln.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Malchin weist für den Geltungsbereich des B-Plangebietes eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz/Sportplatz aus. Darum ist zur Durchführung des Planverfahrens auch die Anpassung/Änderung des Flächen-nutzungsplanes erforderlich.

 

Zur Erlangung von Baurecht ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.

Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren eingeleitet.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Stadt Malchin entstehen keine Kosten.

 

Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten für die Planung (F-Plan/B-Plan).

 

Zwischen der Stadt Malchin und dem Vorhabenträger werden dazu gemäß der §§ 11und 12 BauGB öffentlich-rechtliche Verträge (Städtebaulicher- und Durchführungsvertrag sowie Erschließungsvertrag) abgeschlossen.

 

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Anlagen

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