Beschlussvorlage - 2019/GIE/061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Gemeinde Gielow über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern ab dem Jahr 2020 wird beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

- § 5 Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

- §§ 1 und 2 Kommunalabgabegesetz (KAG M-V)

- §§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)

- §§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

 

Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebeberechtigte Gemeinde zu fassen.

 

Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann.

 

Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen ist damit zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird.

 

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde (uRab) hat in ihrer Stellungsahme zur Haushaltssatzung 2018/2019 mitgeteilt, dass vom Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit ausgegangen wird und ein entsprechendes Haushaltssicherungskonzept vorzulegen ist. Entsprechend ist die Gemeinde zur Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten verpflichtet. Demnach gelten alle eigenen Einzahlungsmöglichkeiten in zumutbaren Umfang erst dann als ausgeschöpft, wenn auch die Hebesätze für Realsteuern mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnitt liegen.

 

Gemäß Punkt 3.2 der Orientierungsdatenerlasses für die Haushaltsplanung 2020 – Kommunaler Finanzausgleich 2020 vom 30.10.2019 kann eine Gemeinde nach § 27 FAG M-V Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs oder Sonderzuweisungen erhalten, wenn die Hebesätze mindestens 20 Hebesatzpunkte über den gewogenen Durchschnittshebesatz der jeweiligen Gemeindegrößenklasse liegen.

 

Die Hebesätze der Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer sollen daher wie folgt angepasst werden:

Grundsteuer AErhöhung von 294 % auf 353 %

Grundsteuer BErhöhung von 362 % auf 403 %

GewerbesteuerErhöhung von 327 % auf 365 %.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

In Abhängigkeit von den durch das Finanzamt festgesetzten Messbeträgen erhöht sich bei steigenden Hebesätzen das Steueraufkommen.

 

Gleichzeitig verbessert sich die Auszahlungsquote bei den Schlüsselzuweisungen, da sich die Gemeinde an die durch das Land ermittelten Nivellierungshebesätze annähert. Die Nivellierungshebesätze werden zur Berechnung der Steuerkraft jeder Stadt bzw. Gemeinde zu Grunde gelegt.

 

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Anlagen

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