Beschlussvorlage - 2019/FAU/014
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Gemeinde Faulenrost über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Faulenrost
- Federführend:
- Amt für Bau- und Liegenschaften
- Verantwortlicher:
- Herr R. Gellert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Faulenrost
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Faulenrost
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Entscheidung
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14.05.2019
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 5 KV M-V Satzungsrecht / Hauptsatzung
§§ 1,2 und 8 KAG M-V
Die gegenwärtige Straßenbaubeitragssatzung vom 04.11.2005 (beschlossen am 17.10.2005) musste aufgrund der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 14.03.2005 und 14.06.2016 angepasst werden.
Die Präambel wurde dahingehend geändert.
Der Tatbestand der Anschaffung kann durch die KAG-Novelle eingefügt werden. (Flächenankauf)
Der § 2 Beitragspflichtige wurde dem § 7 Absatz 2 KAG M-V angepasst. Nach § 7 Abs. 2 KAG M-V sind nur noch Eigentümer, Erbbauberechtigte / Untererbbauberechtigter oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Artikel 233 § 4 EGBGB beitragspflichtig. Das ursprüngliche Wahlrecht ist damit entfallen.
(VG Greifswald, Urteil. vom 2.4.2015 – 3A 196/14)
Der § 5 Abs. 2 Nr. 3 Beitragsmaßstab in der alten Satzung wurde entfernt. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 50 m ist unwirksam, weil die übliche Bebauungstiefe bei Satzungserlass nicht ermittelt war. Die Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsachlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren.
Die Bestimmung der Tiefenbegrenzung für die Ortslagen hat sich an den Kriterien für eine Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen auszurichten, was den örtlichen Verhältnissen entspricht. Der § 5 Abs. 2 Nr.1, 2 u.3 Beitragsmaßstab wurde dahingehend geändert.
(OVG Greifswald, Urteil vom 2.4.2015-3A 196/14)
Aufgrund der Änderung der LBauO M-V wurde § 5 Abs. 4 Nr. 4 Vollgeschossmaßstab ergänzt.
Nach der Rechtssprechung des VG Greifswald schließt der § 5 Abs. 5 Buchst a und b Beitragsmaßstab der Satzung die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S. des § 34 Abs.1 Baugesetzbuch aus. Da für diese Differenzierung ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist, ist der § 5 Abs.
5 Buchst. a und b zu ändern.
(VG Greifswald, Urteil vom 15.10.2015-3A 409/139)
Der § 5 Abs. 6 Eckvergünstigung beschränkte sich auf Grundstücke, für die in einem Bebauungsplan Gebietsfestsetzung i.S.d. § 2 BauNVO erfolgt sind, ohne auch tatsächliche bestehende Gebietstypen i.S.d. § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO zu erfassen. Der § 5 Absatz 6 wurde auf die Wohnbebauung beschränkt, denn für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke spielt die Erschließung und gute Erreichbarkeit eine viel größere Rolle als bei allein der Wohnnutzung dienenden Grundstücken. Die Eckvergünstigung gehört nicht zum Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung. Damit wird eine generelle Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Gemeinde getroffen.
(VG Greifswald, Urteil vom 15.10.2015-3A 409/139)
Eine Satzungsänderung ist notwendig, da selbst durch den beabsichtigten Wegfall der Erhebung von Straßenbaubeiträgen (Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch den Gesetzgeber) noch weiterhin eine rechtsgültige Satzung gebraucht wird, um Beiträge für die die sachliche Beitragspflicht erst mit Abschluss des Bodenordnungsverfahrens entsteht, erheben zu können.
Die Satzung ist zum 01.01.2019 rückwirkend zu erlassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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536,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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52,9 kB
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