Beschlussvorlage - 2018/MC/146
Grunddaten
- Betreff:
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Nachbesetzung der Stelle des Geschäftsführers der WOGEMA mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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05.12.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Geschäftsführers der WOGEMA mbH in der Nachfolge des jetzigen Stelleninhabers zum 01.01.2020 wird von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen. Die Nachbesetzung der Stelle des Geschäftsführers erfolgt aus dem Unternehmen heraus.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 71 Abs.1 KV M-V vertritt der Bürgermeister die Stadt in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA mbH. Auf Grundlage der Bestimmungen des § 71 Abs.2 Satz 2 KV M-V ist er an die Weisungen und Richtlinien der Stadtvertretung gebunden, sofern dem gesetzlich nichts entgegensteht.
Im § 17 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der WOGEMA ist geregelt, dass die Wahl und die Bestellung des Geschäftsführers der Gesellschafterversammlung obliegt. Dem Aufsichtsrat steht nach § 6 des Gesellschaftsvertrages ein Vorschlagsrecht zu.
Der Aufsichtsrat der WOGEMA mbH hat in seiner Sitzung am 18.10.2018 dafür votiert, eine Nachfolgeregelung für den Geschäftsführer aus dem Unternehmen heraus zu präferieren und von einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle abzusehen. Der Aufsichtsrat hat den Gesellschafter gebeten, diesen Beschluss in der Gesellschafterversammlung zu bestätigen.
Die derzeitige Geschäftsführung hat ebenfalls für eine hausinterne Nachfolgeregelung votiert. Ein diesbezügliches Schreiben liegt dem Gesellschafter mit Datum vom 23.10.2018 vor.
Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Nachfolgeregelung für die Stelle des Geschäftsführers aus dem Unternehmen heraus grundsätzlich den Vorteil bringt, dass die Person hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Befähigung und Eignung am besten eingeschätzt und insofern auf das aufwändige Verfahren einer Stellenausschreibung verzichtet werden kann. Außerdem ist es möglich, den Zeitraum der Einarbeitung zu verkürzen.
Die Untere Rechtsaufsichtsbehörde wurde im Vorfeld in die Prüfung des Sachverhaltes eingebunden und sie hat keine Rechtsverletzungen geltend gemacht.
