Beschlussvorlage - 2018/MC/118
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Einleitung eines ergänzenden Satzungsverfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB und Beschluss über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Am Strauchwerder" der Stadt Malchin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Bau- und Liegenschaften
- Verantwortlicher:
- Herr R. Jennerjahn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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17.10.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Malchin beschließt:
- Zur Behebung eines Fehlers bei der Bekanntmachung vom 09.03.2018 über die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Strauchwerder“ der Stadt Malchin wird ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eingeleitet.
- Der Verfahrensschritt nach § 3 Abs. 2 BauGB wird wiederholt. Hierzu ist der anliegende Entwurf der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Strauchwerder“ der Stadt Malchin bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung während der Dienst- und Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Malchin erneut öffentlich auszulegen.
Der Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Außerdem sind gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet (www.malchin.de) einzustellen.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 22 Kommunalverfassung M-V
§ 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 4 BauGB
§ 214 Abs. 4 BauGB
Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtlichen Vorgaben“ vom 29. Mai 2017 ist § 47 Abs. 2 VwGO aufgehoben worden. Für Aufstellungsverfahren der Bebauungspläne bedeutet dies, dass bei der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe nicht mehr auf die Präklusion (§ 47 Abs. 2 VwGO) hingewiesen werden darf. Erfolgt dieser Hinweis dennoch, wie beim o.g. B-Plan geschehen, stellt dies nach § 214 BauGB einen beachtlichen Fehler dar, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt. Eine Heilung eines solchen beachtlichen Verfahrensfehlers ist nur mit Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB möglich (s. anliegende Schreiben Landkreis Mecklenburgische Seenplatte). Hierzu ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Eine erneute Beteiligung der TÖB ist nicht erforderlich.
Anlagen
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