Beschlussvorlage - 2016/MC/955
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Herr A. Vonthien
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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07.12.2016
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
§§ 1 und 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V)
§§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)
§§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GrStG und des § 16 Abs. 3 GewStG sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebesatzberechtigte Gemeinde zu fassen. Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt. Die Festsetzung der Hebesätze in Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann.
Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 06.07.2016 wurde die Haushaltssatzung für die Jahre 2016 und 2017 inklusive der zu erhebenden Hebesätze beschlossen. Mit Datum vom 22.08.2016 wurde die rechtsaufsichtliche Genehmigung für das Haushaltsjahr 2016 erteilt, jedoch nicht für das Haushaltsjahr 2017.
Die Genehmigung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde für das Jahr 2017 wurde ausgesetzt bis zur Vorlage der Beschlüsse der Stadtvertretung über die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 und 2013.
Derzeit wird intensiv an der Erstellung der Jahresabschlüsse für die betreffenden Jahre gearbeitet. Da es jedoch absehbar ist, dass die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2017 nach der regulären Veranlagung der Steuern liegt, ist eine gesonderte Hebesatz-Satzung notwendig. Damit kann die Veranlagung der Steuerpflichtigen zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich. Die Einhaltung der Fälligkeiten ist unerlässlich, damit die Liquidität der Stadt Malchin jederzeit gesichert ist.
Anlagen
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(wie Dokument)
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27 kB
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