Beschlussvorlage - 2016/BAS/266
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung der Gemeinde Basedow über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Basedow
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Herr A. Vonthien
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Basedow
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Entscheidung
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06.12.2016
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
§§ 1 und 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V)
§§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)
§§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GrStG und des § 16 Abs. 3 GewStG sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres durch die hebeberechtigte Gemeinde zu fassen.
Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt.
Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass die Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann. In den letzten Haushaltsjahren sind die Genehmigungen zur Haushaltssatzung erst im zweiten Halbjahr erfolgt.
Eine gesonderte Hebesatz-Satzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung ist damit zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich, was insbesondere bei der Erhöhung der Hebesätze empfohlen wird.
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (uRab) hat in ihrer Genehmigung zur Haushaltssatzung 2016 mitgeteilt, dass weiterhin vom Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden muss und das Haushaltssicherungs-konzept fortzuschreiben ist. Entsprechend hat die uRab ausdrücklich auf die Einhaltung der §§ 43 Abs. 7 und 44 Abs. 2 der KV M-V hingewiesen, wonach die Gemeinde zur Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten verpflichtet ist. Subsumiert bedeutet dieses, dass die Realsteuern an den Landesdurchschnitt 2017 zzgl. 20 Hebesatzpunkte anzupassen sind. Mit der vorliegenden Satzung folgt die Gemeindevertretung der Forderung der uRab.
Die Hebesätze sollen daher wie folgt angepasst werden:
Grundsteuer AErhöhung von 302% auf 314%
Grundsteuer BErhöhung von 374% auf 382%
GewerbesteuerErhöhung von 342% auf 347%
Anlagen
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(wie Dokument)
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