Beschlussvorlage - 2016/GIE/398

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Gemeinde Gielow über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern wird beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

§§ 1 und 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V)

§§ 1, 25 und 27 Grundsteuergesetz (GrStG)

§§ 1, 14 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

 

Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GrStG und des § 16 Abs. 3 GewStG sind die Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres durch die hebeberechtigte Gemeinde zu fassen.

Die Hebesätze werden von der Gemeinde entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatz-Satzung festgelegt. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgen kann. In den letzten Haushaltsjahren sind die Genehmigungen zur Haushaltssatzung erst im zweiten Halbjahr erfolgt.

Eine gesonderte Hebesatz-Satzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen ist damit zeitnah und zu den gesetzlichen Fälligkeiten möglich, was insbesondere bei der Erhöhung der Hebesätze empfohlen wird.

 

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (uRab) hat in ihrer Stellungnahme zur Haushaltssatzung 2016 mitgeteilt, dass weiterhin vom Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden muss. Entsprechend hat die uRab ausdrücklich auf die §§ 43 Abs. 7 und 44 Abs. 2 KV M-V hingewiesen, wonach die Gemeinde zur Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten verpflichtet ist. Nach Ansicht der uRab wird dieses Ziel nur erreicht, wenn auch die Hebesätze für Realsteuern mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnitt liegen.

 

Im Jahr 2016 hat die Gemeindevertretung die Anpassung an den Landesdurchschnitt vorgenommen. Eine Erhöhung um 20 Hebesatzpunkte ist nicht erfolgt.

 

Die Hebesätze sollen daher wie folgt angepasst werden:

 

Grundsteuer AErhöhung von 282 % auf 294 %

Grundsteuer BErhöhung von 354 % auf 362 %

GewerbesteuerErhöhung von 322 % auf 327 %

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Planung 2016mögliche VeranlagungDifferenz

bei gleichen Messbeträgen

 

Grundsteuer A19.900 €20.700 €+    800

Grundsteuer B72.400 €74.000 €+ 1.600

Gewerbesteuer46.600 €47.300 €+    700

 

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Anlagen

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