Beschlussvorlage - 2016/GIE/385

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die vorliegende Satzung der Gemeinde Gielow über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.

Gleichzeitig wird der Beschluss vom 20.07.2016 Vorlage 2016/GIE/376 aufgehoben.

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 5 KV M-V Satzungsrecht / Hauptsatzung

§§ 1,2 und 5 KAG M-V

 

Die gegenwärtige Straßenbaubeitragssatzung vom 12.07.2001 musste aufgrund der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 14.03.2005 und 14.06.2016  angepasst werden.

Die Präambel wurde dahingehend geändert.

Der Tatbestand der Anschaffung kann durch die KAG-Novelle eingefügt werden. (Flächenankauf)

 

Aus Rechtssicherheitsgründen war es auch erforderlich die Straßenbaubeitragssatzung anhand der aktuellen Rechtsprechung vom 21.09.2016 noch mal zu überarbeiten.

In § 3 Abs. 2 mittlere Spalte der Straßenbaubeitragssatzung ist die Vorteilsregelung fehlerhaft, was zur Nichtigkeit der Satzung führt.

Es ist nicht ausreichend nur eine hinreichende Differenzierung nach der Verkehrsbedeutung einer Straße vorzunehmen, sondern auch die Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung müssen nach der Verkehrsbedeutung unterschiedlich bewertet werden.

Die Bestimmung eines gleichhohen Anliegeranteils von 50% für alle Teileinrichtungen von Innerortstraßen ist vorteilswidrig. Insoweit muss der unterschiedlichen Inanspruchnahme durch die Anlieger und der Allgemeinheit Rechnung getragen werden.

Die Annahme, dass beispielsweise der Fußgängerverkehr in Innerortsstraßen in gleichem Maß von Anliegern ausgeht, wie der Kraftverkehr ist offensichtlich unzutreffend, weil der Fußgängerverkehr überwiegend im Nahbereich stattfindet.

(z.B. 65 % erheblicher Anteil Anliegerverkehr Gehweg bei 50 % Fahrbahn bei Innerortsstraßen)

Somit ist eine fehlerhafte Gesamtabwägung des § 3 Abs. 2 der Vorteilsregelung  erfolgt.

 

Der § 2 Beitragspflichtige wurde dem § 7 Absatz 2 KAG M-V angepasst. Nach § 7 Abs. 2 KAG M-V sind nur noch Eigentümer, Erbbauberechtigte / Untererbbauberechtigter oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Artikel 233 § 4 EGBGB beitragspflichtig. Das ursprüngliche Wahlrecht ist damit entfallen.

(VG Greifswald, Urteil. vom 2.4.2015 – 3A 196/14)

 

Der § 5 Abs. 2 Nr. 3 Beitragsmaßstab in der alten Satzung wurde entfernt. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 50 m ist unwirksam, weil die übliche Bebauungstiefe bei Satzungserlass nicht ermittelt war. Die Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsachlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Die Gemeinde hat für die Ortslage Gielow eine Abrundungssatzung, welche die Tiefenbegrenzung festlegt. Die Bestimmung der Tiefenbegrenzung für die anderen Ortslagen hat sich an den Kriterien für eine Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen auszurichten, was den örtlichen Verhältnissen entspricht. Der § 5 Abs. 2 Nr.1, 2 u.3 Beitragsmaßstab wurde dahingehend geändert.

(OVG Greifswald, Urteil vom 2.4.2015-3A 196/14)

 

Aufgrund der Änderung der LBauO M-V wurde § 5 Abs. 4 Nr. 4 Vollgeschossmaßstab ergänzt.

 

Nach der Rechtssprechung des VG Greifswald schließt der § 5 Abs. 5 Buchst a und b Beitragsmaßstab der Satzung die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S. des § 34 Abs.1 Baugesetzbuch aus. Da für diese Differenzierung ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist, ist der § 5 Abs.

5 Buchst. a und b zu ändern.

(VG Greifswald, Urteil vom 15.10.2015-3A 409/139)

 

Der § 5 Abs. 6 Eckvergünstigung beschränkte sich auf Grundstücke, für die in einem Bebauungsplan Gebietsfestsetzung i.S.d. § 2 BauNVO erfolgt sind, ohne auch tatsächliche bestehende Gebietstypen i.S.d. § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO zu erfassen. Der § 5 Absatz 6 wurde auf die Wohnbebauung beschränkt, denn für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke spielt die Erschließung und gute Erreichbarkeit eine viel größere Rolle als bei allein der Wohnnutzung dienenden Grundstücken. Die Eckvergünstigung gehört nicht zum Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung. Damit wird eine generelle Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Gemeinde getroffen.

(VG Greifswald, Urteil vom 15.10.2015-3A 409/139)

 

Die Satzung ist zum 01.01.2002 rückwirkend zu erlassen, weil die Straßenbaubeitrags-erhebung voraussetzt, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eine wirksame Satzung vorlag.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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