Beschlussvorlage - 2016/MC/872

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Haushaltssatzung für das Städtebauliche Sondervermögen „Altstadt“ der Stadt Malchin für den Doppelhaushalt 2016 / 2017 wird einschließlich der Anlagen beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 47 KV M-V – Erlass der Haushaltssatzung

§ 64 KV M-V – Sondervermögen

 

Im § 64 Abs. 2 KV M-V ist geregelt, dass für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach BauGB eine Sonderrechnung zu führen ist.

Für die Sonderrechnung gelten die Vorschriften des Absatzes 4 der Kommunalverfassung- Haushaltswirtschaft.

 

Somit ist für das Städtebauliche Sondervermögen „Altstadt“ der Stadt Malchin eine Haushaltssatzung mit den entsprechenden Anlagen zu beschließen.

 

Grundlage für die Haushaltsplanung und den Erlass der Haushaltssatzung ist das Maßnahmenprogramm. Das vorliegende Maßnahmenprogramm beinhaltet die tatsächliche Umsetzung der geplanten Vorhaben und die aktuellen Zahlenwerte.

 

Auf die Erarbeitung eines Vorberichtes nach den Vorschriften des § 5 GemHVO- Doppik wird verzichtet, da noch keine unterjährige Verbuchung zu den Haushaltsjahren 2012- 2015 vorliegt.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Liquidität ausreichend ist. Die Zwischenabrechnung des Haushaltsjahres 2015 seitens der GOS mbH wird beigefügt. Der Nachweis der Liquidität zum 31.12.2015 wird mit dem Kontoauszug entsprechend erbracht.

 

Die Jahresabschlüsse für das Städtebauliche Sondervermögen für die Jahre 2012 und 2013 werden bis zum 31.12.2016 vorgelegt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die erforderlichen Eigenanteile der Stadt zur Umsetzung der Maßnahmen im Städtebaulichen Sondervermögen werden im Kernhaushalt (als Auszahlung) nachgewiesen und spiegeln sich im Sondervermögen (als Einzahlung) wider.

 

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Anlagen

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