Beschlussvorlage - 2013/MC/440

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag auf Errichtung einer Rampe am Vordereingang im öffentlichen Gehweg Schweriner Straße 7 wird zugestimmt.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Der Höhenunterschied zwischen Oberkante Gehweg und Oberkante Fußboden Erdgeschoss liegt neu bei einem Meter. Im privaten Bereich kann eine Rampe mit 12 – 20 % Neigung ausgebildet werden. Der Antragsteller beabsichtigt die Rampe im öffentlichen Bereich mit max. 12 % im öffentlichen Gehweg rechts vor dem Gebäudeeingang in einer Breite von 1,20 Meter und einer Länge von 3,75 Meter zu errichten.

An die Rampe schließen sich in Höhe der Haustür drei Stufen an in einer Breite von 0,66 Meter. Die Restgehwegbreite von 0,90 Meter ist ausreichend um den Fußgänger an der Rampenanlage vorbei zu führen.

Die Bemühungen für eine rückwärtige Erschließung des Grundstückes waren erfolglos.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Baumaßnahmen im öffentlichen Gehweg trägt der Antragsteller.

 

 

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