Beschlussvorlage - 2013/MC/445

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhaus mit Carport in der Gemarkung Remplin, Flur 2, Flurstück 189/6 wird nicht erteilt, weil die Vorraussetzung einer Privilegierung nach § 35 BauGB nicht vorliegen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 22 KV Entscheidung der Gemeinde

§ 36 BauGB Stellungnahme der Gemeinde

335 Bau GB Bauen im Außenbereich

 

Gemäß § 35 BauGB ist planungsrechliche Zulässigkeit für das Bauen im Außenbereich an gewisse Vorraussetzungen gebunden.

Nach Abs.1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstehen und wenn es nicht die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.

Eine Privilegierung der Antragsteller geht aus dem Antrag nicht hervor (z.B. das es sich um einen forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb handelt). Durch die Antragstellung lässt sich befürchten, dass die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird und eine Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung erfolgt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine, da es sich um einen privaten Bauantrag handelt.

 

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