Beschlussvorlage - 2012/MC/349

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Widmung der in der Stadt Malchin gelegenen Flurstücke für den öffentlichen Verkehr im Bereich des Amselweges gemäß § 7 Straßen-und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG- MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 90-1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323), wird zugestimmt. Demnach verfügt die Stadt Malchin, daß das in der Gemarkung Malchin, Flur 33 gelegene und in ihrem Eigentum stehende Flurstück 272 gemäß § 7 als Gemeindestraße (Orststraße) ohne verkehrliche Beschränkung sowie die Flurstücke 236 und 243 als sonstige Straßen , Wege und Plätze in Form von Fuß-bzw. Fuß-und Radwegen dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Widmung wird im „Malchiner Generalanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlage  als Lagekarte (zu widmende Flächen stark umrandet) ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 7 StrWG M-V sind die Straßen , Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen sollen, zu widmen. Die in der Anlage stark umrandet dargestellten Flächen wurden ortsüblich erschlossen und stellen sich in der Wirklichkeit gem. § 7 StrWG, Nr. 3 a) als Gemeindestraße (Ortsstraße) mit Fahrbahn, zwei Wendehämmern sowie öffentlichen Stellflächen für PKW im südlichen Wendehammer  sowie  nach Nr.4 „sonstige öffentliche Straßen,Wege und Plätze in Form von zwei zur L 202 führenden Fuß- bzw.Fuß-und Radwegen dar.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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