Beschlussvorlage - 2011/MC/290
Grunddaten
- Betreff:
-
Voranfrage Neuerrichtung des alten Wohnhauses in der Gemarkung Wendischhagen, Flur 1 auf dem Flurstück 71/5
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- FBII - Bau-, Ordnungs- und Liegenschaftsverwaltung
- Verantwortlicher:
- Frau C. Pinno
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Remplin
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Vorberatung
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22.09.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadt Malchin
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Vorberatung
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26.09.2011
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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26.10.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen wird unter folgender Maßgabe zur Neuerrichtung des alten Wohnhauses in der Flur 1 Wendischhagen auf dem Flurstück 71/5 erteilt:
- Das Gebäude ist in den Gebäudekubaturen, der Dachform sowie der Gebäudegliederung und dem Standort, dem nicht mehr vorhandenen ehem. Wohnhaus Nr. 11 entsprechend der Fotokopie zu errichten.
- Es wird der Kompromiss eingegangen, wenn das Gebäude nicht als Klinkerbau errichtet werden soll, die Fassade des Hauses farblich in erdfarbenen Tönen zu gestalten.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich
§ 36 BauGB Stellungnahme der Gemeinde
§ 22 KV Entscheidung der Gemeinde
Das am Standort befindliche alte Fischerhaus wurde vor vielen Jahren abgerissen.
Wendischhagen ist ein historisch gewachsenes Dorf in dem die Hauptgebäude der einzelnen Gehöfte straßenseitig errichtet wurden (entweder giebelseitig oder traufseitig).
Das ehem. Gebäude befand sich in einem bebauten Straßenzug. Z.Z. stellt sich der Standort in der Ortschaft als eine Baulücke dar. Gem. § 35 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung ausreichend gesichert ist. Die Erschließung mit Trinkwasser ist gem. Stellungnahme des WasserZweckVerbandes möglich. Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt bis August 2015 dem Grundstückseigentümer.
Das Grundstück befindet sich an einer ausgebauten öffentlichen Straße.
