Beschlussvorlage - 2011/MC/303
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung des Jahresgewinns der WOGEMA mbH per 31.12.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Bürgermeister
- Verantwortlicher:
- Herr Lange
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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26.10.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der nachfolgend genannte Beschluss der Gesellschafterversammlung der WOGEMA vom 24.08.2011 zur Gewinnverwendung 2010 wird bestätigt.
Vom Jahresgewinn der WOGEMA in Höhe von 141.358,48 ist ein Betrag in Höhe von 20.000 an den Gesellschafter, die Stadt Malchin, auszuschütten. Der Restbetrag des Jahresgewinns ist der Gewinnrücklage zuzuführen.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Malchin ist 100-prozentige Gesellschafterin der WOGEMA.
Im § 75 Abs. 1 KV M-V heißt es:
Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch der öffentliche Zweck nicht beeinträchtigt wird.
Im Rahmen der Aufsichtsratssitzung der WOGEMA am 13.07.2011 wurde der Jahresabschluss 2010 durch die Wirtschaftsprüferin, Frau Diegelmann von WIKOM AG, vorgestellt und ausführlich mit den Aufsichtsratsmitgliedern diskutiert.
Der Jahresabschluss 2010 erhielt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Jahresgewinn für 2010 wird mit 141.358,48 ausgewiesen.
Der Aufsichtsrat empfahl nach umfassender Beratung mehrheitlich einen Betrag von
20.000 an den Gesellschafter, die Stadt Malchin, auszuschütten und den Restbetrag des Jahresgewinns der Gewinnrücklage zuzuführen.
Der Ausschüttungsbetrag entspricht den Regelungen des § 21 Abs. 2 des Gesellschafter-vertrages der WOGEMA.
Auf Grund der derzeitig schwierigen Haushaltssituation ist die Gewinnausschüttung eine Möglichkeit, die der Stadt gemäß den Regelungen der Kommunalverfassung zur Einnahme-beschaffung zur Verfügung steht und auch genutzt werden sollte.
Sowohl das Innenministerium als auch die Kommunalaufsicht verweisen regelmäßig darauf, dass Gewinnausschüttungen soweit möglich vorgenommen werden sollen.
Die Gesellschafterversammlung ist auf ihrer Sitzung vom 24.08.2011 o.g. Beschluss-empfehlung des Aufsichtsrates gefolgt.
Der Beschluss in der Gesellschafterversammlung steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Stadtvertretung.
