Beschlussvorlage - 2011/MC/266

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt:

 

-          Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung wird bei Nichtausübung der Funktion,  die dieser Aufwandsentschädigung zu Grunde liegt, ausgesetzt.

-          Das Aussetzen der Zahlung erfolgt bei einer geplanten Maßnahme (z.B. vorübergehender Auslandsaufenthalt über eine normale Urlaubsfrist hinaus, Aufnahme einer Arbeit weit entfernt von Malchin) ab sofort, bei nichtvorhersehbarer Dauer (z.B. längere Erkrankung) spätestens nach einem Monat.

-          Die Aufwandsentschädigung wird für diesen Zeitraum  gemäß § 3 (4) dem Stellvertreter im Amt zu einem dreißigstel Teil pro Vertretungstag gezahlt.

 

 

 

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – Entsch VO M-V) vom 09. September 2004 (GVOBl. M-V S. 205) -  §§ 2, 3 und 10.

 

Hauptsatzung der Stadt Malchin vom 16. April 2009, zuletzt geändert am 23. September 2009,   § 10 (1)

 

Begründung:

 

Gemäß § 2 (2) Satz 1 der Entschädigungsverordnung ist die Aufwandsentschädigung Ersatz für Auslagen, Aufwand und Haftungsrisiko. Den Sitzungsteilnehmern ohne Funktion wird diese in Form des Sitzungsgeldes gewährt. Dabei gilt die einfache Regel, dass für Sitzungsteilnahme Geld gewährt wird, bei Abwesenheit nicht.

Die funktionsbezogen Aufwandsentschädigung wird hingegen durchgehend gewährt, auch wenn die eine oder andere Sitzung nicht besucht wird. Der Gesetzgeber geht mit der Pauschalregelung davon aus, dass der Aufwand bei einem Funktionsträger dennoch gegeben ist.

Wird allerdings die Funktion - wie im Beschlussvorschlag beschrieben – nicht ausgeübt, kann auch kein Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie auch kein Haftungsrisiko entstehen. (Siehe auch anliegende Schreiben der Rechtsaufsicht in ähnlicher Angelegenheit).

Da weder die Entschädigungsverordnung noch die Malchiner Hauptsatzung eine entsprechende Regelung enthalten, ist dieser Beschluss zwischenzeitlich notwendig.

Die Regelung wird bei der nächsten notwendigen Änderung der Hauptsatzung mit eingearbeitet. 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Unmittelbar keine. Im Fall des Ruhens der Funktion wird die Zahlung von Aufwandsentschädigung zu einem Dreißigstel pro Tag eingespart.

 

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Anlagen

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