Beschlussvorlage - 2010/MC/205

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Umsetzung der denkmalpflegerischen Zielstellung zur Gestaltung des denkmalgeschützten Lenné- Parkes in Remplin wird die Zustimmung erteilt.

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Der Schlosspark von Remplin als ein vom berühmten Landschaftsgestalter Peter Joseph Lenné geformter, denkmalgeschützter Landschaftspark mit überregionaler Bedeutsamkeit soll auf der Basis des Entwurfes vom Büro des Landschaftsarchitekten Stefan Pulkenat aus Gielow aus dem Jahre 1996 fortführend gestaltet werden. Ein Teil der 60 aufgelisteten Maßnahmen sind bereits umgesetzt  worden.  Im „Vertrag zur Eingemeindung der Gemeinde Remplin in die Stadt Malchin“ vom 7.Juni 2009 (hier § 7 unter Abs.1) sind Schloßparkpflege und –unterhaltung sowie der Ausbau der Sternwarte als investive Maßnahmen ausdrücklich benannt.

Desgleichen hat die Stadtvertretung dem Denkmalschutzkonzept zugestimmt und den Schlosspark Remplin in der Prioritätenliste auf Platz 1 gesetzt.

Nach dem Denkmalschutzgesetz von M-V, hier § 7 Abs.3, sind Maßnahmen an Denkmälern genehmigungspflichtig und nur mit einer vorhandenen denkmalpflegerischen Zielstellung, wie sie in dem vorliegenden Planentwurf vorliegt, umsetzbar.

Auf der Basis der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Aufwertung kulturhistorischer Bausubstanz zum Schutz und der Erhaltung des ländlichen Kulturerbes bei Schlössern, Gutsanlagen und Parks“ vom 28.Januar 2009 können mittelfristig für die durchzuführenden Maßnahmen Fördermittel bis zu 100 % von der Nettofördersumme eingeworben werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit liegt noch keine Kostenschätzung vor. Es ist davon auszugehen, dass die auszuführenden Maßnahmen nur in mehreren Jahresscheiben realisiert werden können und wie im Denkmalschutzkonzept vorgeschlagen, je nach finanzieller Situation, ein jährlicher Eigenanteil von 20.000,00 € im Vermögenshaushalt bereitgestellt und mit einer Kofinanzierung nach der Park- und Schlösser-Richtlinie des Landes MV ergänzt werden muß.

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