Informationsvorlage - 2026/MC/059

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Beratungsfolge

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Sach- und Rechtslage

Bereits 2024 / 2025 wurde im gleichen B-Plan-Gebiet eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung von Wohnung in Ferienwohnung von einem anderen Eigentümer beantragt und behandelt. Der Bauausschuss lehnte das Vorhaben ab, der Hauptausschuss stimmt einstimmig zu. 

 

Die Festsetzung im B-Plan Nr. 24 „Strietfeld“ regelt unter der Art der baulichen Nutzung Nr. 3 (3), dass im besonderen Wohngebiet-WB gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig sind. Somit ist das Vorhaben des Antragstellers mit dem B-Plan Nr. 26 „Strietfeld“ nicht vereinbar und unzulässig. Eine Änderung des B-Plans Nr. 24 „Strietfeld“ wird durch die Stadt Malchin nicht angestrebt.

Trotz des von der Stadt Malchin erteilen gemeindlichen Einvernehmens lehnte die Bauaufsichtsbehörde den Antrag auf Nutzungsänderung ab.

 

Der hier nun vorliegende Antrag hat den identischen Sachverhalt wie in 2024. Die Nutzungsänderung ist nur durch die Änderung des B-Plans realisierbar.

Die Stadt Malchin wird um ihr Votum gebeten.

 

Der Bauausschuss wurde per Umlaufverfahren informiert.

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Finanz. Auswirkung

 keine

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Anlagen

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