Beschlussvorlage - 2026/BAS/009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die in der Anlage aufgeführte Sachspende zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gem. § 2 KV M-V wird gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V angenommen.

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Sach- und Rechtslage

§ 44 KV M-V Grundsätze von Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

 

Gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Diese Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben werden. Über die Annahme entscheidet die Gemeindevertretung. 

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Finanz. Auswirkung

Mehreinnahmen ermöglichen im laufenden Haushaltsjahr zweckgebundene Mehrausgaben.  

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Anlagen

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