Beschlussvorlage - 2026/MC/035
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Malchin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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20.05.2026
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Bereit
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Bereit
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des § 22 Abs.3 Ziff.11 KV M-V i.V.m. den §§ 1,2 und 6 KAG M-V werden die beigefügten Gebührenkalkulationen für den Gebührentatbestand Wohnberechtigungsschein und die Erstellung digitaler Lichtbilder für das Haushaltsjahr 2026 gebilligt. Sie gilt weiter fort, wenn sich keine Veränderungen der ansatzfähigen Kosten ergeben.
Der beigefügten 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Malchin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird gemäß § 5 KV M-V zugestimmt.
Sach- und Rechtslage
Die bisherige Festsetzung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung vom 07.07.2021.
Aufgrund einiger Anträge bestand die Notwendigkeit den Gebührentatbestand „Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines“ in die Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen, da dies bislang noch nicht gegeben war. Die entsprechende Landesverordnung sieht einen Betrag von 6- 12 € vor.
Eine entsprechende Kurzkalkulation bzgl. des neu aufzunehmenden Gebührentatbestandes erfolgt und wird dieser Vorlage beigefügt. Die kostendeckende Gebühr liegt bei 27,50 €. Insofern hält die Verwaltung es für angebracht den lt. Landesverordnung möglichen Höchstbetrag von 12 € festzusetzen.
Entsprechend der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung-PassV) wurden die Voraussetzungen für die Aufnahme eines digitalen Lichtbildes geschaffen. Der Gebührentatbestand „Digitales Lichtbild“ ist auch in die Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen, da dies bislang noch nicht gegeben war. Die entsprechende Landesverordnung sieht einen Betrag von 6 € vor.
Eine entsprechende Kurzkalkulation bzgl. des neu aufzunehmenden Gebührentatbestandes erfolgt und wird dieser Vorlage beigefügt. Die kostendeckende Gebühr liegt bei 6,41 €. Insofern hält die Verwaltung es für angebracht den lt. Landesverordnung möglichen Gebühr von 6 € festzusetzen.
Es ist im kommenden Jahr geplant, die Verwaltungsgebührensatzung insgesamt neu „anzufassen“, um eine Aktualisierung vorzunehmen.
Ab dem 1. Januar 2027 ist zu beachten, dass auf bestimmte Leistungen zusätzlich Umsatzsteuer anfallen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in der jeweils gültigen Fassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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422,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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514,5 kB
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