Beschlussvorlage - 2025/KU/036

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Seegemeinde Kummerow lt. Anlage wird beschlossen. 

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs.1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V.m. § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) können Gemeinden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch die Satzung regen, soweit ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt.
Laut Art. 105 Abs.2a Grundgesetz (GG) i.V.m. § 3 Abs. 1 KAG M-V ist die Zweitwohnungssteuer eine örtliche Aufwandssteuer.

Die gemeindliche Infrastruktur wird durch die Inhaber von Zweitwohnungen mit genutzt. Hierdurch entstehen der Gemeinde Kosten, denen keine Einnahme gegenübersteht, da beim kommunalen Finanzausgleich sowie bei den gemeindlichen Anteilen an der Einkommensteuer nur Personen mit Hauptwohnsitz berücksichtigt werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer ist der jährliche Mietaufwand.
Da es für die Seegemeinde Kummerow keinen Mietspiegel gibt, wurde die Wohnungsverwaltung für die gemeindeeigenen Wohnungen (WOGEMA mbH) aufgefordert, die Kaltmieten mitzuteilen.
Aus diesen Angaben wurde dann die durchschnittliche Kaltmiete berechnet, die als Anlage beigefügt und Satzungsbestandteil ist.

In der Seegemeinde Kummerow sind gegenwärtig 22 Haushalte mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Noch kann nicht konkret eingeschätzt werden, wieviel Einnahmen zu generieren sind.
Gleiches gilt auch für den entstehenden Verwaltungsaufwand.

Dieser wird bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer entsprechend dokumentiert.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Nach vorsichtigen Schätzungen könnten ca. 10.000 € veranschlagt werden.
Dem stehen ca. 3-5 T€ Aufwand gegenüber.

 

 

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Anlagen

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