Informationsvorlage - 2025/NK/026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Information:

Der beigefügte Bericht des Bürgermeisters über den Haushaltsvollzug gem. § 20 GemHVODoppik M-V wird zur Kenntnis genommen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Im § 20 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) in der aktuellen Fassung ist eine Berichtspflicht des Bürgermeisters geregelt.

 

Dort heißt es:

„§ 20 GemHVO-Doppik - Berichtspflicht

Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.“

 

Aufbauend auf § 19 GemHVO-Doppik M-V, der die laufende (verwaltungsinterne) Überwachung des Haushaltsvollzuges regelt, bestimmt § 20 GemHVO-Doppik M-V eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Stadtvertretung. Ziel ist es, die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter über die Umsetzung des in der Haushaltssatzung zum Ausdruck kommenden politischen Willens zu unterrichten und die zukünftige Entscheidungsfindung zu unterstützen.

Diesen Forderungen wird mit dieser Info-Vorlage einschl. der Anlagen entsprochen.

Der Bericht stellt jedoch auf das konkrete Datum 01.09.2025 ab.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Anlage; durch die Vorlage keine unmittelbaren Auswirkungen

 

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Anlagen

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