Beschlussvorlage - 2010/MC/166
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachträgliche Festsetzung von Übertragbarkeitsvermerken für das Haushaltsjahr 2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- FBI - Finanzverwaltung
- Verantwortlicher:
- Frau M. Zoschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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27.10.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung ergänzt nachträglich die im § 4 Abs. 1 der Haushaltssatzung der Stadt Malchin für das Haushaltsjahr 2009 festgeschriebenen Übertragbarkeitsvermerke um folgende Haushaltsstellen:
HHSt. ___________ Bezeichnung______________________
0000.7171 Zuschüsse an Vereine und Verbände
0220.5620 Aus- und Fortbildung Projektteam
0300.5620 Aus- und Fortbildung Finanzverwaltung
0350.6550 Sachverständigen-, Gerichts- u. ä. Kosten
Gebäude- u. Liegenschaftsmanagement
0500.5620 Aus- und Fortbildung Standesamt
0500.6540 Reisekosten Standesamt
3520.6580 Sonstige Geschäftsausgaben Bibliothek
4643.5000 Unterhaltung d. Grundstücke und baul. Anlagen Kita
6100.6550 Sachverständigen-, Gerichts- u. ä. Kosten
Orts- und Regionalplanung
6150.6630 Vermischte Ausgaben Städtebaul. Sanierungsaufgaben
7910.6550 Sachverständigen-, Gerichts- u. ä. Kosten
Wirtschaftsförderung
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 18 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Übertragbarkeit
Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die Übertragbarkeit von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes tritt aber nur auf Grund eines besonderen Vermerks im Haushaltsplan ein. Für die vorgenannten Haushaltsstellen war ein entsprechender Vermerk im Haushaltsjahr 2009 nicht vorgesehen.
Jeder einzelne Antrag auf Übertragung von Ausgabemitteln in das nächste Haushaltsjahr ist umfassend zu begründen. Es existieren restriktive Vorschriften zur Handhabung der Restebildung.
