Beschlussvorlage - 2025/MC/061
Grunddaten
- Betreff:
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1. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung der Stadt Malchin vom 11.12.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Herr M. Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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11.06.2025
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.
Sie ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an.
Die Grundsteuer ist von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) jährlich zu zahlen.
Mit der Reform der Grundsteuerreform per 01.01.2025 wurde keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich jedoch die Höhe der Grundsteuer dennoch ändern.
Eine Überprüfung der Aufkommensneutralität soll u.a. durch die Veröffentlichung der Hebesätze in einem Transparenzregister des Landes gewährleistet werden.
Auf Grundlage der vom Finanzamt mittels Steuermessbescheid festgestellten Werte wird die Grundsteuer erhoben.
Die Hebesätze der Jahresveranlagung 2025 wurden nach einer Simulationsrechnung nach der jeweiligen Grundsteuerart berechnet. Dabei wurden alle bis zum 03.12.2024 vom Finanzamt übermittelten Steuermessbeträge zugrunde gelegt.
Die Höhe der Hebesätze wurde auch nach der Jahresveranlagung für 2025 laufend überprüft. Hierbei ergaben sich Abweichungen zum Aufkommen für das Jahr 2024.
Das hat zur Folge, dass auf Grundlage der derzeitigen Datenbasis (Stand 15.05.2025) eine Absenkung des Hebesatzes von bisher 612 v.H. auf 571 v.H. bei der Grundsteuer B erfolgt.
Bei der Grundsteuer A verringert sich der Hebesatz von 461 v.H. auf 279 v.H.
Eine Simulationsrechnung ist als Anlage beigefügt.
Es wird daher von der Möglichkeit der Hebesatzanpassung Gebrauch gemacht. Laut § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) ist ein Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30.06. eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer verbleibt auf dem bisherigen Niveau.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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477 kB
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2
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(wie Dokument)
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411,4 kB
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