Beschlussvorlage - 2025/MC/057

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA Wohnungsgesellschaft Malchin mbH folgenden Beschluss zu fassen:

Der Gesellschaftsvertrag der WOGEMA Wohnungsgesellschaft Malchin mbH (WOGEMA) wird in der beigefügten Neufassung beschlossen.  

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:
Die WOGEMA Wohnungsgesellschaft Malchin mbH ist eine 100%-ige Tochter der Stadt Malchin.  

Im Jahre 2020 erfolgten die letzten Veränderungen des Gesellschaftsvertrages der WOGEMA. Nunmehr erfolgte eine nochmalige gemeinsame Prüfung des gegebenen Gesellschaftsvertrages durch die Geschäftsführung der WOGEMA und die Stadtverwaltung, die letztlich zu o.g. Änderungsvorschlag führt.

Nach intensiven Diskussionen im Finanz- und Hauptausschuss wird nunmehr ein guter Kompromissvorschlag zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.

Neben der Besetzung des Aufsichtsrates  und dem Verzicht auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden weitere, zeitgemäße Anpassungen vorgenommen.
Auf einige Regelungen, die sich aus dem GmbH- Gesetz bzw. dem Aktiengesetz ergeben, wurde verzichtet.

Die Besetzung eines Sitzes  soll auch künftig wieder mit einer Bediensteten bzw. einem Bediensteten der Stadtverwaltung erfolgen, insb. aus dem Amt für Bau und Liegenschaften, um einen engeren Bezug zwischen den städtebaulichen Planungen der Stadt und den wohnungswirtschaftlichen Zielstellungen der städtischen Tochtergesellschaft herzustellen. 

Der § 19  Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hatte bislang folgende Fassung:
Der Geschäftsführer hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und deren Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe zu veranlassen. Dabei hat der Geschäftsführer sicherzustellen, dass die Rechte der Stadt nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) gewahrt werden.

Die Bundesregierung hat Mitte 2024 ein Gesetz beschlossen, mit dem verbindliche europäische Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ins deutsche Recht umgesetzt werden sollen. Die EU-Vorgaben sind in der sog. CSR-Richtlinie enthalten (CSR steht für Corporate Sustainability Reporting). Die Richtlinie sieht vor, dass bestimmte Unternehmen künftig erstmals oder in deutlich größerem Umfang als bislang darüber berichten müssen, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihre des Handelsgesetzbuches an den Lagebericht in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die Bundesregierung ist zur Umsetzung der europäischen Vorgaben verpflichtet.  
Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in Deutschland schrittweise in Kraft treten. Für das erste Geschäftsjahr 2024 galt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2028 stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen.

Mit der Neuformulierung des § 16 Abs. 3 entfallen zunächst die Anforderungen.
Damit wollen wir zusätzlichen bürokratischen Aufwand minimieren.
Auch das Land Mecklenburg- Vorpommern (durch das Finanzministerium) hat mit der Verordnung vom 06.02.2025 den Wegfall der Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittelgroße Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, beschlossen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine; die Kosten für die notarielle Beurkundung trägt die Gesellschaft selbst.

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Anlagen

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