Beschlussvorlage - 2025/MC/025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA Wohnungsgesellschaft Malchin mbH folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der § 9  Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Fassung:

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Stadtvertretung Malchin widerruflich entsandt. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates wird durch den rgermeister der Stadt Malchin aus der Stadtverwaltung, insb. aus dem Amt für Bau und Liegenschaften, widerruflich benannt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an die Weisungen und Richtlinien der Stadtvertretung gebunden, sofern dem rechtlich nichts entgegensteht.

 

Der § 19  Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Fassung:

Der Geschäftsführer hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss  und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Ausgenommen ist die Nachhaltigkeitsbericht-erstattung, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. Der Geschäftsführer hat die Pfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe zu veranlassen.
Dabei hat er sicherzustellen, dass die Rechte der Stadt nach § 53 Haushaltsgrundsätze-gesetz (HGrG) gewahrt werden.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Die WOGEMA Wohnungsgesellschaft Malchin mbH ist eine 100%-ige Tochter der Stadt Malchin. 

 

Im Jahre 2020 erfolgten die letzten Veränderungen des Gesellschaftsvertrages der WOGEMA.

 

Nunmehr erfolgte eine nochmalige gemeinsame Prüfung des gegebenen Gesellschafts-vertrages durch die Geschäftsführung der WOGEMA und die Stadtverwaltung, die letztlich zu o.g. Änderungsvorschlag führt.

 

Der § 9 Abs.1 hatte bislang folgende Fassung:
Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Neben der fachlichen Kompetenz ist sicherzustellen, dass mindestens 3 Mitglieder des Aufsichtsrates Mitglieder der Stadtvertretung oder Bedienstete der Stadt sind. Die Mitglieder sind an die Weisungen und Richtlinien der Stadtvertretung gebunden, sofern dem rechtlich nichts entgegensteht.

 

Mit der Neuformulierung des § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um einen Sitz.
Die Besetzung dieses zusätzlichen Sitzes soll dem Bürgermeister vorbehalten sein.
Um einen engeren Bezug zwischen den städtebaulichen Planungen der Stadt und den wohnungswirtschaftlichen Zielstellungen der städtischen Tochtergesellschaft herzustellen, soll dieser zusätzliche Sitz mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter aus dem Amt für Bau und Liegenschaften besetzt werden.

 

Der § 19  Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hatte bislang folgende Fassung:
Der Geschäftsführer hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und deren Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe zu veranlassen. Dabei hat der Geschäftsführer sicherzustellen, dass die Rechte der Stadt nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) gewahrt werden.

 

Die Bundesregierung hat Mitte 2024 ein Gesetz beschlossen, mit dem verbindliche europäische Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ins deutsche Recht umgesetzt werden sollen. Die EU-Vorgaben sind in der sog. CSR-Richtlinie enthalten (CSR steht für Corporate Sustainability Reporting). Die Richtlinie sieht vor, dass bestimmte Unternehmen künftig erstmals oder in deutlich größerem Umfang als bislang darüber berichten müssen, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihre Aktivitäten haben.
Die Bundesregierung war zur Umsetzung der europäischen Vorgaben verpflichtet.  
Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in Deutschland schrittweise in Kraft treten. Für das erste Geschäftsjahr 2024 galt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2028 stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen.

Mit der Neuformulierung des § 19 Abs. 3 entfallen zunächst die Anforderungen des Handelsgesetzbuches an den Lagebericht in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Damit wollen wir zusätzlichen bürokratischen Aufwand minimieren.


Auch das Land Mecklenburg- Vorpommern (durch das Finanzministerium) hat mit der Verordnung vom 06.02.2025 den Wegfall der Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittelgroße Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, beschlossen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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