Beschlussvorlage - 2024/MC/121
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 "Agri-PV-Anlage Duckow" der Stadt Malchin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Bau und Liegenschaften
- Verantwortlicher:
- Herr R. Jennerjahn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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11.11.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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11.12.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird der vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 35 „Agri-PV-Anlage Duckow“ aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst aufgeteilt auf vier Planteile eine Gesamtfläche von ca. 157,1 ha.
Planteil 1 mit ca. 37,7 ha bezieht die Flurstücke 52, 53, 102, 103, 104, 105/1, 105/2 und 106 der Flur 5 in der Gemarkung Duchow ein.
Planteil 2 beinhaltet mit ca. 47,9 ha die Flurstücke 45, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 53, 54 und 55 der Flur 4 in der Gemarkung Duchow.
Planteil 3 umfasst mit ca. 38 ha Teilflächen der Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Flur 3 in der Gemarkung Duchow.
- Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) nach den Vorgaben der DIN SPEC 91434 als Grundlage einer kombinierten Nutzung ein und derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für die Stromproduktion als Sekundärnutzung geschaffen werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 22 KV M-V
BauGB
Die Vattenfall Solar GmbH hat als Vorhabenträger bei der Stadt Malchin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. Die mit der Bauleitplanung angestrebten Investitionsabsichten verfolgen das Ziel, eine kombinierte Nutzung des einbezogenen Geltungsbereiches für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für die Stromproduktion mittels einer Freiflächen-Photovoltaikanlage als Sekundärnutzung planungsrechtlich zu ermöglichen.
Die Doppelnutzung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche wird im Sinne der DIN SPEC 91434:2021-05 neben der Erhaltung der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen der Landwirte zu einer gesteigerten ökologischen und ökonomischen Landnutzungseffizienz führen.
Vorliegend beabsichtigt der Vorhabenträger in Abstimmung mit dem einbezogenen Landwirtschaftsbetrieb die Kombination der Bewirtschaftung mit den Kulturanbau entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft im Vernehmen mit der Energieerzeugung aus solarer Strahlungsenergie als Agri-PV-Vorhaben.
Innerhalb des geplanten sonstigen Sondergebietes „Agri-PV Kulturanbau“ sind linienförmig aneinandergereihte Modultische geplant, deren Horizontalachse in Nord-Süd-Ausrichtung angeordnet werden.
Durch das zur Anwendung kommende einachsige Nachführsystem (Horizontaltracker) werden die damit beweglichen Modultische im Regelbetrieb dazu genutzt, dem Sonnenstand zu folgen und damit den Stromertrag zu optimieren.
Bezugnehmend auf einen entsprechenden Antrag des Investors vom 29.10.2024 verpflichtet sich dieser im Rahmen einer bereits vorliegenden Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten.
Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Stadt damit nicht verbunden.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Malchin bezieht den Geltungsbereich und die Gemarkungen Pinnow sowie Duckow aufgrund einer Gemeindefusion nach dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans bisher nicht in seine Darstellungen ein. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Agri-PV Kulturanbau“ auf der Bebauungsplanebene erfüllt damit nicht das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB.
Aus diesem Grund wird die 3. Änderung und Ergänzung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Anmerkung Verwaltung:
Der Vorhabenträger hat nach der Sitzung des Hauptausschusses am 26.11.2024 mitgeteilt, dass er die ursprünglich ausgewiesenen Flächen um den Planteil 4 (Gemarkung Pinnow, Flur 1, Flurstücke 118, 119, 120, 185, 186, 187, 190, 191, 192, 193 und 200 / s. anliegender geänderter Lageplan zur Ausgrenzung) reduziert.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Stadt Malchin entstehen keine Kosten. Der Vorhabenträger übernimmt alle Kosten der Planung und der Erschließung. Zwischen der Stadt Malchin und dem Vorhabenträger (Vattenfall Solar GmbH) wird hierzu gemäß § 11 BauGB ein entsprechender Städtebaulicher Vertrag bzw. ein Durchführungsvertrag geschlossen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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165,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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3
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(wie Dokument)
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3 MB
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