Beschlussvorlage - 2024/MC/132
Grunddaten
- Betreff:
-
Hebesatzsatzung der Stadt Malchin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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28.11.2024
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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11.12.2024
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.
Sie ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an.
Die Grundsteuer ist von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) jährlich zu zahlen.
Bisher wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen aus dem Jahr 1964 (betrifft die alten Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (betrifft die neuen Bundesländer).
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer. Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen mit dem im November 2019 verabschiedeten Grundsteuer- Reformgesetz.
Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich jedoch die Höhe der Grundsteuer dennoch ändern.
Eine Überprüfung der Aufkommensneutralität soll u.a. durch die Veröffentlichung der Hebesätze in einem Transparenzregister des Landes gewährleistet werden.
Auf Grundlage der vom Finanzamt mittels Steuermessbescheid festgestellten Werte wird die Grundsteuer erhoben.
Bei einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuern ab 2025 bedeutet dies auf Grundlage der derzeitigen Datenbasis (Stand 03.12.2024) einen Anstieg des Hebesatzes von bisher 399 v.H. auf 612 v.H. bei der Grundsteuer B.
Bei der Grundsteuer A erhöht sich der Hebesatz von 316 v.H. auf 461 v.H.
Die Hebesätze wurden anhand der beigefügten Simulationsrechnung nach der jeweiligen Grundsteuerart berechnet. Dabei wurden alle bis zum 03.12.2024 vom Finanzamt übermittelten Steuermessbeträge zugrunde gelegt.
Die Höhe der Hebesätze wird auch nach der Jahresveranlagung für 2025 laufend überprüft. Sollten sich dabei gravierende Abweichungen zum Aufkommen für das Jahr 2024 ergeben, wird von der Möglichkeit der Hebesatzanpassung bis spätestens zum 30.06. des Jahres Gebrauch gemacht.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer verbleibt auf dem bisherigen Niveau.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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410,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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408,6 kB
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