Informationsvorlage - 2024/MC/103
Grunddaten
- Betreff:
-
Berichtspflicht des Bürgermeisters über den Haushaltsvollzug
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Anhörung
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16.10.2024
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Im § 20 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) in der aktuellen Fassung ist eine Berichtspflicht des Bürgermeisters geregelt.
Dort heißt es:
„§ 20 GemHVO-Doppik - Berichtspflicht
Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.“
Aufbauend auf § 19 GemHVO-Doppik M-V, der die laufende (verwaltungsinterne) Überwachung des Haushaltsvollzuges regelt, bestimmt § 20 GemHVO-Doppik M-V eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Stadtvertretung. Ziel ist es, die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter über die Umsetzung des in der Haushaltssatzung zum Ausdruck kommenden politischen Willens zu unterrichten und die zukünftige Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Die Berichterstattung hat per 30. Juni des Jahres zu erfolgen.
D. h. die Unterrichtung ist demzufolge in der nächsten anstehenden ordentlichen Sitzung des zuständigen Ausschusses bzw. der Stadtvertretung nach dem 30.06. vorzunehmen.
Diesen Forderungen wird mit dieser Info-Vorlage einschl. der Anlagen entsprochen.
Der Bericht stellt jedoch auf das konkrete Datum 12.09.2024 ab.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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566,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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104,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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111,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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255,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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117,6 kB
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