Beschlussvorlage - 2024/MC/093

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die beiliegenden Grundsätze für Geldanlagen (Anlagerichtlinie) werden beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Mit der Novellierung der Kommunalverfassung wurden die Bestimmungen zu Geldanlagen in § 56 Abs.2  verändert.

Dort heißt es jetzt:
Gelder sind möglichst sicher anzulegen. Nach dieser Maßgabe soll die Geldanlage einen höchstmöglichen Ertrag erzielen. Näheres zur Geldanlage, insbesondere zur Sicherheit, regelt die Gemeinde in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagerichtlinie). Die Anlagerichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung anzuzeigen. Die Richtlinie darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach den Sätzen 2 und 3 geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass eine Vereinbarkeit mit diesen Grundsätzen besteht. Für Änderungen der Anlagenrichtlinie gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.“

 

Mit der beigefügten Anlagerichtlinie sollen die gesetzlichen Anforderungen des § 56 Abs.2 KV M-V umgesetzt werden.
Die Anlagerichtlinie wurde auf Grundlage der Praxishilfe Anlagerichtlinie für Geldanlagen einer Gemeinde des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V erarbeitet worden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine direkten finanziellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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