Beschlussvorlage - 2024/FAU/025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Gemäß § 127 Abs.4 KV MV wird die Aufgabe zum Erlass einer Anlagerichtlinie gemäß § 56 Abs.2 KV MV auf das Amt Malchin am Kummerower See übertragen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

In § 56 Absatz 2 Sätze 2 und 3 KV M-V werden im Vergleich zur vorherigen

Bestimmung der Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker herausgestellt.
Des Weiteren ist der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie und deren Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde verbindlich vorgegeben.

Auch im Verhältnis Amt/amtsangehörige Gemeinde ist die amtsangehörige Gemeinde für den Beschluss der Anlagerichtlinie zuständig. Es ist jedoch die glichkeit gegeben, dass amtsangehörige Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich entscheiden, den Erlass der Anlagerichtlinie gemeinsam auf das Amt zu übertragen (§ 127 Absatz 4 KV M-V) und das Amt überträgt dies auf die geschäftsführende Gemeinde. Dies ist sinnvoll, um den Gegebenheiten der sogenannten Einheitskasse gerecht zu werden.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine direkten Auswirkungen

 

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Anlagen

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