Beschlussvorlage - 2010/MC/174
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung des Jahresgewinns der WOGEMA mbH per 31.12.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- FBI - Zentrale Verwaltung
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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08.09.2010
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27.10.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der nachfolgend genannte Beschluss des Bürgermeisters in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA am 20.08.2010 zur Gewinnverwendung 2009 wird bestätigt:
Vom Jahresgewinn der WOGEMA in Höhe von 186.271,66 € ist ein Betrag von 40.000 € an den Gesellschafter, die Stadt Malchin, auszuschütten. Der Restbetrag des Jahresgewinns ist den Gewinnrücklagen zuzuführen.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Malchin ist 100-prozentige Gesellschafterin der WOGEMA.
Im § 75 Abs.1 KV M-V heißt es:
„ Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch der öffentliche Zweck nicht beeinträchtigt wird.“
Im Rahmen der Aufsichtsratssitzung der WOGEMA am 30.06.2010 wurde der Jahresabschluss 2009 durch die Wirtschaftsprüferin, Frau Diegelmann von WIKOM AG, vorgestellt und ausführlich mit den Aufsichtsratsmitgliedern diskutiert.
Der Jahresabschluss 2009 erhielt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Jahresgewinn für 2009 wird mit 186.271,66 € ausgewiesen.
Der Aufsichtsrat empfahl nach umfassender Beratung mehrheitlich (4 Ja- Stimmen,
1 Nein- Stimme), einen Betrag von 40.000 € an den Gesellschafter, die Stadt Malchin, auszuschütten und den Restbetrag des Jahresgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
Der Ausschüttungsbetrag entspricht den Regelungen des § 21 Abs.2 des Gesellschaftervertrages der WOGEMA.
Auf Grund der derzeitig schwierigen Haushaltssituation ist die Gewinnausschüttung eine Möglichkeit, die uns gemäß den Regelungen der Kommunalverfassung zur Einnahmebeschaffung zur Verfügung steht und auch genutzt werden sollte.
Sowohl das Innenministerium als auch die Kommunalaufsicht verweisen regelmäßig darauf, dass Gewinnausschüttungen- soweit möglich- vorgenommen werden sollen.
Gerade bei Fehlbedarfshaushalten sind alle Einnahmepotentiale auszuschöpfen.
Der Bürgermeister ist in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2010 o.g. Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates gefolgt.
Der Beschluss in der Gesellschafterversammlung steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Stadtvertretung.
