Beschlussvorlage - 2024/GIE/004
Grunddaten
- Betreff:
-
Entschädigung laut Feuerwehrentschädigungsverordnung 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Gielow
- Federführend:
- Bürgermeister
- Verantwortlicher:
- Herr T. Feldmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gielow
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Entscheidung
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07.03.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Gielow beschließt die monatlichen Sätze der Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr Gielow nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung vom 11.12.2023, rückwirkend ab dem 01.01.2024 wie folgt:
- Wehrführer 250,00 €
- stellv. Wehrführer 125,00 €
- Gerätewart 100,00 €
- Jugendwart 125,00 €.
Die bislang geltenden Beträge werden zum 31.12.2023 aufgehoben.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§§ 2, 4 und 5 der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (FwEntschVO M-V)
Die bisher geltende Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren vom 28.11.2013 wurde durch die neue FwEntschVO M-V mit Wirkung zum 31.12.2023 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig ist die neue FwEntschVO M-V mit neuen Höchstsätzen für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehren zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Gemäß § 4 Abs. 1 FwEntschVO M-V wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt.
Gemäß § 2 Abs. 1 FwEntschVO M-V liegt der Höchstsatz der Aufwandsentschädigung für den Wehrführer bei 250,00 €. Der stellv. Wehrführer darf gem. § 2 Abs. 2 FwEntschVO M-V höchstens die Hälfte der Entschädigung des Wehrführers erhalten. Für Personen mit besonderen Aufgaben belaufen sich die Höchstsätze für die Funktion Jugendwart auf 125,00 € und die Funktion Gerätewart auf 100,00€ pro Monat.
Die vorgeschlagenen Beträge sind die Höchstbeträge laut FwEntschVO M-V. Der Gemeindevertretung steht es nach § 4 Abs. 1 FwEntschVO M-V aber auch frei, abgeminderte Sätze festzulegen. Die erhöhten Entschädigungssätze sind in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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