Beschlussvorlage - 2023/KU/012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Kummerow für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich Anlagen wird beschlossen.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

§ 48 KV M-V Nachtragshaushaltssatzung

§ 7 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO)Nachtragshaushaltsplan

Ziffer 7 VV zu § 7 Nachtragshaushalt Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaus-haltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik

 

Gemäß § 48 Absatz 2 Nummer 1 KV M-V hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtrags-haushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass der ausgewiesene Fehlbetrag sich wesentlich erhöht oder ein erheblicher Fehlbetrag entsteht und/oder im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entsteht bzw. ein ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöht.

 

Weiterhin ist eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 Nummer 3 KV M-V unverzüglich zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte wesentliche Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Hierbei wurde in der erlassenen Doppelhaushaltssatzung 2020/2021 eine Wesentlichkeitsgrenze von 10.000 € vorgesehen.

 

Beide Voraussetzungen sind erfüllt und machen den Erlass der Nachtragshaushaltssatzung unerlässlich.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Siehe Anlagen

 

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Anlagen

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