Beschlussvorlage - 2021/MC/061
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung des Jahresgewinns der WOGEMA mbH Malchin zum 31.12.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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07.07.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA mbH
folgenden Beschluss zur Gewinnverwendung im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 zu fassen:
Es werden 10.000 € (nach Steuern) vom Bilanzgewinn an die Gesellschafterin, Stadt Malchin, abgeführt und der verbleibende Betrag in die Gewinnrücklage eingestellt..
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Malchin ist 100%-ige Gesellschafterin der WOGEMA mbH.
Im § 75 Abs.1 KV M-V heißt es:
„ Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt
wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit
dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird…“
In der Aufsichtsratssitzung am 24.06.2021 wurde von einem Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fidelis Revision GmbH mit Sitz in Waren der Jahresabschluss zum 31.12.2020 vorgestellt und ausführlich erläutert.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 erhielt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Bilanzgewinn der WOGEMA mbH zum 31.12.2020 beläuft sich auf einen Betrag von 1.058.717,62 €.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 folgenden Beschluss gefasst:
Der Aufsichtsrat empfiehlt, von diesem Bilanzgewinn einen Betrag in Höhe von 335.051,25 € mit dem Verlustvortrag zu verrechnen, eine Summe von 11.880.01 € (nach Steuern 10.000 €) an die Gesellschafterin auszuschütten und den Rest in Höhe von 711.786,36 € in die Gewinnrücklage einzustellen.
Der Ausschüttungsbetrag entspricht den Regelungen des Gesellschaftsvertrages.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es: „Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll 4 % der
Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen.“
Stammeinlage: 1.022.600 € x 4 % = 40.904,00 €
Die Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens ist nicht gefährdet und auch die
nach § 75 Abs.2 KV M-V geforderte marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals ist
gewährleistet.
