Beschlussvorlage - 2021/MC/028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die vorzeitige Erhebung von Ausgleichsbeträgen für die Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet  „Altstadt“ Teilbereich II (Flurstücke im Bereich der Petersilienstraß, Pastinakelstraße, Steintormauerstraße, Steinstraße, Lindenstraße und Lange Straße) und Teilbereich III (Flurstücke im Bereich der Mühlenstraße und Teichstraße) mittels Ablösevereinbarungen gemäß § 154 Abs. 3, Satz 2 BauGB wird beschlossen.

Bei der Zahlung des Ausgleichbetrages bis zum 31.12.2021 wird ein Abschlag in Höhe von

5 % gewährt.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

 

§ 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB

 

Die Eigentümer der Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ haben gemäß § 154 Abs. 1 BauGB nach Abschluss des Sanierungsverfahrens zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichbetrag zu entrichten. Somit ist die Stadt Malchin verpflichtet, Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen von den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet zu erheben. Für die Grundstücke des Teilbereiches II liegen die Gutachten zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge vor. Das Land M-V empfiehlt, vorrangig von der vorfristigen und freiwilligen Ablösevereinbarung mit den Eigentümern gemäß § 154 BauGB Gebrauch zu machen. Das Verfahren birgt sowohl für die betroffenen Eigentümer als auch für die Stadt Vorteile. Die eingenommenen Ausgleichsbeträge per Ablösevereinbarung können vollständig zur Finanzierung von Maßnahmen im Sanierungsgebiet eingesetzt werden. Bei der Erhebung nach Abschluss der Sanierung sind die Einnahmen anteilig an Bund und Land zu erstatten. Für den Eigentümer wird ein  Abschlag in Höhe von 5 % gewährt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Maßnahmenplan 2021 sind zusätzliche Einnahmen durch Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB in Höhe von 100.000,00 € für die Teilbereiche II und III geplant.

 

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Anlagen

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