Beschlussvorlage - 2021/MC/028
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhebung von Ausgleichsbeträgen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt" Malchin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Verantwortlicher:
- Frau S. Dahm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Schule, Kultur, Sport, Jugend, Senioren und Soziales Stadt Malchin
|
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadt Malchin
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.04.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Stadt Malchin
|
Vorberatung
|
|
|
|
14.04.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Malchin
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung der Stadt Malchin
|
Entscheidung
|
|
|
|
19.05.2021
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die vorzeitige Erhebung von Ausgleichsbeträgen für die Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ Teilbereich II (Flurstücke im Bereich der Petersilienstraß, Pastinakelstraße, Steintormauerstraße, Steinstraße, Lindenstraße und Lange Straße) und Teilbereich III (Flurstücke im Bereich der Mühlenstraße und Teichstraße) mittels Ablösevereinbarungen gemäß § 154 Abs. 3, Satz 2 BauGB wird beschlossen.
Bei der Zahlung des Ausgleichbetrages bis zum 31.12.2021 wird ein Abschlag in Höhe von
5 % gewährt.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
§ 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB
Die Eigentümer der Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt“ haben gemäß § 154 Abs. 1 BauGB nach Abschluss des Sanierungsverfahrens zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichbetrag zu entrichten. Somit ist die Stadt Malchin verpflichtet, Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen von den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet zu erheben. Für die Grundstücke des Teilbereiches II liegen die Gutachten zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge vor. Das Land M-V empfiehlt, vorrangig von der vorfristigen und freiwilligen Ablösevereinbarung mit den Eigentümern gemäß § 154 BauGB Gebrauch zu machen. Das Verfahren birgt sowohl für die betroffenen Eigentümer als auch für die Stadt Vorteile. Die eingenommenen Ausgleichsbeträge per Ablösevereinbarung können vollständig zur Finanzierung von Maßnahmen im Sanierungsgebiet eingesetzt werden. Bei der Erhebung nach Abschluss der Sanierung sind die Einnahmen anteilig an Bund und Land zu erstatten. Für den Eigentümer wird ein Abschlag in Höhe von 5 % gewährt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
290,2 kB
|
