Beschlussvorlage - 2019/MC/142
Grunddaten
- Betreff:
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Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates der WOGEMA mbH ab dem 01.01.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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03.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA mbH folgenden Beschluss zur Neufestsetzung der Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates ab dem 01.01.2020 zu fassen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für die Teilnahme an der Sitzung des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 150 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält für die Teilnahme an der Sitzung des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld von 225 €.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Malchin ist 100%-ige Gesellschafterin der WOGEMA mbH.
Im § 71 Abs. 1 KV M-V heißt es:
„ Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,…
Die Vertreterinnen und Vertreter haben den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Gemäß § 9 Abs. 9 des Gesellschaftervertrages der WOGEMA mbH erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld.
Über die Höhe entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Aus dem Aufsichtsrat heraus wurde eine Anpassung der Sitzungsgelder beantragt.
Das bisherige Sitzungsgeld beträgt 102,26 €.
Da laut der neuen Entschädigungs- VO auch einige Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen erhöht wurden, wird durch die Verwaltung eine moderate Anpassung der Sitzungsgelder auch als vertretbar angesehen.
Die vorgeschlagene Anpassung des Sitzungsgeldes auf 150 € entspricht einer Erhöhung um 46,7 %.
Das Haftungsrisiko der Vertreterinnen und Vertreter aus ihrer Tätigkeit in Organen eines Unternehmens ist als relativ gering einzuschätzen, da gemäß § 71 Abs. 3 KV M-V die Kommune schadenersatzpflichtig ist, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
