Beschlussvorlage - 2019/NK/060
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über den Einspruch von Herrn Hans-Reinhard Kern gegen die Wahl der Stadtvertretung Neukalen am 26.05.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Peenestadt Neukalen
- Federführend:
- Bürgeramt
- Verantwortlicher:
- Herr T. Feldmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung der Peenestadt Neukalen
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Entscheidung
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29.08.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtvertretung der Stadt Neukalen verzichtet gemäß § 36 Abs 1 Satz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz MV (LKWG M-V) auf die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses.
- Die Stadtvertretung Neukalen beschließt gemäß § 35 und 36 LKWG M-V den Einspruch des Herrn Kern gegen die Wahl der Stadtvertretung als unbegründet zurückzuweisen.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Wahl der Stadtvertretung Neukalen fand am 26. Mai 2019 statt. Gegen das endgültige Ergebnis der Wahl legte Herr Hans-Reinhard Kern schriftlich mit Schreiben vom 06.06.2019 (Anlage 1) am 06.06.2019 Einspruch ein.
Gemäß § 33 Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) stellt der zuständige Wahlausschuss - hier der gemeinsame Wahlausschuss des Amtes Malchin am Kummerower See - das Wahlergebnis fest. Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis nach Feststellung unverzüglich öffentlich bekannt und benachrichtigt die Gewählten unverzüglich schriftlich.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl können gemäß § 35 LKWG alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung erheben. Gegen die Gültigkeit der Wahl des Kreistages steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtbehörde zu. Der Einspruch hat hingegen keine aufschiebende Wirkung.
Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl der Stadtvertretung Neukalen vom 26. Mai 2019 erfolgte am 04. Juni 2019 auf der Internetseite des Amtes Malchin am Kummerower See. Die Einspruchsfrist endet mithin am 18. Juni 2019.
Demnach hat Herr Kern form- und fristgerecht Einspruch erhoben.
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit entscheidet nach § 36 Abs. 1 Satz 2 LKWG bei allen Kommunalwahlen grundsätzlich die Vertretung.
Hier bildet § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 LKWG eine Ausnahme, wonach an die Stelle der Vertretung die Rechtsaufsichtsbehörde tritt. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Wahlanfechtung aus demselben Grund Mandate mindestens in Fraktionsstärke betrifft. Diese Regelung dient dazu, das spezielle Mitwirkungsverbot des § 36 Absatz 3 Satz 1 LKWG, das hier den sonst für die kommunale Vertretung geltenden § 24 Kommunalverfassung ersetzt, zu ergänzen.
Trägt der Wahleinspruchsführer vor, welche Mandatsträger seiner Auffassung nach aufgrund der geltend gemachten Wahlfehler zu Unrecht ihr Mandat erhalten haben, also konkret von den für fehlerhaft gehaltenen Abläufen betroffen sind, werden die betroffenen Mandatsträger in der Regel zu Beteiligten im Sinne des § 36 Absatz 2 Nr. 2 LKWG. Wird die Beschwerde hingegen so allgemein vorgetragen, dass allenfalls alle gewählten Mandatsträger gleichermaßen betroffen sind, reicht dies nicht aus, um davon auszugehen, dass alle Mandatsträger dadurch Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens im Sinne des § 36 Absatz 2 Nr. 2 LKWG werden.
Vorliegend ist der Einspruch durch Herrn Kern zu allgemein gehalten und richtet sich gegen die gesamten Stadtvertretung, sodass die Ausnahme nicht in Betracht kommt und die Zuständigkeit der Vertretung obliegt.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind gemäß § 40 LKWG zulässig, wenn
- der gewählte Bewerber nicht wählbar war,
- bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können,
- an der Stichwahl nicht die beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen teilgenommen haben,
- die Feststellung des Wahlergebnisses durch den gemeinsamen Wahlausschuss des Amtes Malchin am Kummerower See nicht richtig erfolgte.
Der Einspruch erfolgte gegen das veröffentlichte Wahlergebnis und wurde lediglich mit statistischen Abweichungen des Stimmverhaltens begründet. Der Wahleinspruchsführer folgert daraus, dass die Zahlen manipuliert wären.
Ein Wahleinspruch muss allerdings einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen, und der die Nachprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulässt. Die Behauptung, dass ein Wahlfehler passiert ist, reicht hingegen nicht aus. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass er sich tatsächlich ereignet hat (Hahlen, in: Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 10. Auflage 2017, § 49 Rz. 25). Der Beschwerdeführer hat also die tatsächlichen Umstände eines schwerwiegenden Wahlmangels vorzutragen und dessen Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl (also z.B. für die Zusammensetzung der Vertretung) darzulegen (Hahlen, s.o., Rz. 37).
Der Einspruch wird somit als unbegründet zurückgewiesen, weil es sich um einen unspezifischen Vorwurf handelt, welcher tatsächlich nicht haltbar ist.
Die Stadtvertretung hat die entsprechend § 36 LKWG notwendigen Prüfungen vorgenommen.
Das Wahlergebnis behält mithin seine Gültigkeit.
Gemäß § 42 Abs. 1 LKWG MV ist die Wahlprüfungsentscheidung Herrn Kern sowie der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Gegen diese Entscheidung besteht binnen eines Monats nach Zustellung die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Wahlleitung macht die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen öffentlich bekannt, wenn diese rechtskräftig oder bestandskräftig geworden ist.
Anlagen
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(wie Dokument)
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