Beschlussvorlage - 2019/MC/076

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Zum 2. Stellvertreter des Bürgervorstehers wird Herr Imre Trebbin gewählt.

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs.5 KV M-V wählt die Stadtvertretung aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten.

 

Nach § 3 Abs.3 der Hauptsatzung werden die Stellvertreter durch Verhältniswahl gewählt.

Bei der Wahl der Stellvertretung ist die Fraktionszugehörigkeit der Bürgervorsteherin bzw. des Bürgervorstehers zu berücksichtigen.

 

Der Bürgervorsteher und die beiden Stellvertreter bilden gemäß § 3 Abs.4 der Hauptsatzung das Präsidium der Stadtvertretung, das für die Vorbereitung und Durchführung der Stadtvertretersitzung verantwortlich ist.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Entschädigung der Stellvertreter des Bürgervorstehers richtet sich nach § 10 der Hauptsatzung: „… für die Dauer der Vertretung in Höhe von einem Dreißigstel (der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgervorstehers) pro Vertretungstag…“

 

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