Beschlussvorlage - 2019/MC/026
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung des Geschäftsführers der WOGEMA mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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06.03.2019
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Auf Grundlage des Beschlusses der Stadtvertretung 2018/MC/146 vom 05.12.2018 wurde auf eine öffentliche Ausschreibung zur Nachbesetzung der Stelle des Geschäftsführers der städtischen WOGEMA mbH verzichtet und eine hausinterne Nachfolgeregelung favorisiert.
Der derzeitige Stelleninhaber tritt zum 31.12.2019 in den Ruhestand.
Gemäß § 6 Abs.2 Satz 2 des Gesellschaftervertrages der WOGEMA mbH steht dem Aufsichtsrat das Recht zu, der Gesellschafterversammlung einen Vorschlag für die Bestellung des Geschäftsführers zu unterbreiten.
Am 13.12.2018 stellten sich die beiden Bewerber aus dem Unternehmen und den Organen des Unternehmens für die Stelle des Geschäftsführers einem Gremium vor, das sich aus den Fraktionsvorsitzenden der Stadtvertretung, dem Bürgermeister der Stadt Malchin, der Verantwortlichen für die Beteiligungsverwaltung, dem derzeitigen Geschäftsführer und dem Aufsichtsrat der WOGEMA mbH zusammensetzte. Auf Fragen der Anwesenden antworteten die Bewerber.
Im Anschluss fasste der Aufsichtsrat folgenden Beschluss:
„…Vor der Sitzung des Aufsichtsrates fanden die Personalgespräche mit den beiden Bewerbern statt. Diese waren nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung zu einer Inhouselösung möglich.
In der Sitzung des Aufsichtsrates wurde nach eingehender Diskussion der Bewerber, Herr Fischer, ausgewählt. Nach Auffassung des Aufsichtsrates vereinigt er die von ihm geforderten Merkmale am besten.
Der Aufsichtsrat empfiehlt dem Gesellschafter Herrn Fischer zum neuen Geschäftsführer zu bestellen….“
Gegen diesen Vorschlag des Aufsichtsrates bestehen aus Gesellschaftersicht (Der Bürgermeister vertritt die Stadt in der Gesellschafterversammlung) keine Bedenken.
Die Beschlussfassung basiert auf den Regelungen des § 22 Abs.2 Satz 1 KV M-V i.V.m.
§ 71 Abs.4 Satz 1 KV M-V.
