Beschlussvorlage - 2019/MC/006
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Malchin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Stadt Malchin
|
Vorberatung
|
|
|
|
30.01.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Malchin
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung der Stadt Malchin
|
Entscheidung
|
|
|
|
06.03.2019
|
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Nach Eintritt der Rechtskraft der Gebietsänderung aufgrund der Eingemeindung der ehemaligen Gemeinde Duckow in die Stadt Malchin erfolgte die Prüfung der Hundesteuersatzung, um das vorhandene Ortsrecht entsprechend anzupassen.
Dabei wurde festgestellt, dass einige Regelungen rechtskonform angepasst werden müssen.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs.2a GG.
Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandssteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“ (BVerfGE 16,64 (74)). Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich- rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa die Reinigung der Straßen, Wege, und Plätze von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird.
Die Erhebung und Festsetzung der Hundesteuer sollte 3 Aspekte berücksichtigen:
Im Vordergrund der Erhebung der Hundesteuer steht zunächst die ordnungspolitische Zielsetzung der Eindämmung der Hundehaltung im Stadtgebiet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass intensive Hundehaltung zu erheblichen kommunalen Aufwendungen in Form von
- besonderen Reinigungsleistungen im öffentlichen Verkehrsraum (insbesondere auch auf Kinderspielplätzen) und
- ordnungsbehördlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hundehaltung führt.
Diese Zielsetzung der Hundesteuer ist nicht nur politisch legitimiert, sie wird auch seit Jahren in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.
Andererseits sollte heutzutage bei der Festsetzung der Sätze für die Hundesteuer unterschwellig auch Berücksichtigung finden, dass Haustiere, insbes. Hunde, eine positive Wirkung auf die seelische Ausgeglichenheit von Menschen haben können. Hunde besitzen beispielsweise ein feines Gespür für Stimmungen, können sehr gut auf Menschen eingehen. Sie können Menschen motivieren, aktivieren, aber auch beruhigen. Deshalb sollte gerade im ländlichen Raum unter Berücksichtigung demografischer Aspekte die Festsetzung der Hebesätze für die Hundesteuer „keine erdrosselnde Wirkung“ haben.
Die Erhebung und Festsetzung der Hundesteuer dient aber auch der Absicht der kommunalen Ertragsgenerierung, die jedoch nicht prioritär ist, weil die Erträge aus der Hundesteuer lediglich einen sehr geringen Anteil an den kommunalen Gesamterträgen darstellen.
Unter Beachtung gesichert erscheinender verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung soll nunmehr in der Malchiner Hundesteuersatzung geregelt werden, dass
- nur für natürliche Personen eine Hundesteuerpflicht besteht,
- keine Hundesteuerpflicht besteht, wenn der Hund für gewerbliche Zwecke oder nachweislich im Rahmen der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit oder als Diensthund aus Mitteln einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft gehalten wird,
- gewerbliche Hundezüchter und –händler von der Hundesteuer befreit sind und insofern die bisherigen Regelungstatbestände einer Steuerermäßigung für Hundezüchter und Hundehändler entfallen können,
- auch die überwiegende Anzahl der sonstigen bisherigen Steuerbefreiungs- und –ermäßigungstatbestände vor dem Hintergrund der vorgenannten Neuregelungen entfallen kann.
Was ändert sich konkret zur bisherigen Satzung:
§ 1:
Der Beginn der Steuerpflicht wird von „über vier Monate…“ auf „über zwei Monate…“ angepasst. Hier erfolgte eine überregionale Recherche anderer aktueller Satzungen, die in dieser Anpassung mündete.
§ 2:
Die Steuerschuldnerschaft wird nunmehr ausschließlich auf natürliche Personen fokussiert.
Dies resultiert aus entsprechender Rechtsprechung.
alter § 3:
Die bislang neben der Steuerpflicht des Hundehalters vorgesehene Mithaftung des Eigentümers des Hundes ist unzulässig.
alt § 11/neu § 3 Abs. 5:
Die Fälligkeit wird vom 01.07. auf den 15.02. festgesetzt.
Dies dient der Liquiditätsabsicherung für die Stadt.
Außerdem wird den Steuerpflichtigen allerdings auch eingeräumt die Steuer anteilig zu den regulären Steuerfälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.
neu § 4:
Es werden alle Ortsteile der Stadt Malchin mit aufgenommen.
Die bisherigen Steuersätze wurden beibehalten.
§ 5:
Die Steuerbefreiungstatbestände bleiben wie bisher bestehen.
§ 6:
Es gibt nunmehr nur noch einen Ermäßigungstatbestand.
Die bisherigen Ermäßigungstatbestände wurden insb. aufgrund von aktueller Recht-sprechung komplett gestrichen:
Die Begründung einer Hundesteuerpflicht für Betriebsinhaber als Teil der gewerblichen Berufsausübung ist rechtswidrig.
Die dauerhafte Haltung von Hunden auf Binnenschiffen erscheint in der Praxis als Regelungstatbestand entbehrlich, da dieser Sachverhalt in der Vergangenheit zu keiner Zeit geltend gemacht wurde.
Zur Hundehaltung für die Forst- und Jagdwirtschaft bleibt festzustellen, dass die Haltung eines Jagdhundes außerhalb der hauptberuflichen Tätigkeit einen Aufwand im Rahmen der privaten Lebensführung darstellt. Es wird insofern davon ausgegangen, dass trotz der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben sein dürfte.
Für die bisherige Steuerermäßigung bzgl. der Hundehaltung von Artisten oder Schausteller entfällt die Regelungsnotwendigkeit, da es sich hierbei um für gewerbliche Zwecke gehaltene Hunde handelt, für die ohnehin die Erhebung der Hundesteuer nach der vorhandenen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Dies gilt ebenso für die bisherige Züchtersteuer.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der Beibehaltung der Steuersätze gehen wir von weiterhin gleichbleibenden Einnahmen aus der Hundesteuer aus. Auch der Eintritt der Steuerpflicht ab dem 3. Lebensmonat wird nicht zu wesentlichen Mehrerträgen führen.
Die durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Hundesteuer betragen ca. 14.500 €.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
723,9 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
2 MB
|
