Beschlussvorlage - 2019/NK/008
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Peenestadt Neukalen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Peenestadt Neukalen
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Peenestadt Neukalen
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss der Peenestadt Neukalen
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Peenestadt Neukalen
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Entscheidung
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31.01.2019
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Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, für die die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG bei den Ländern liegt. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen. Häufigste Erscheinungsformen der Vergnügungssteuer sind vor allem die Besteuerung von Veranstaltungen und von Spielautomaten (Spielgerätesteuer).
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes M-V legitimiert die Erhebung der Vergnügungssteuer.
Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich- rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird.
Im Vordergrund der Erhebung der Vergnügungssteuer stehen zunächst ordnungspolitische Zielsetzungen, aber auch die Absicht der kommunalen Ertragsgenerierung, die jedoch nicht prioritär ist, weil die Erträge aus der Vergnügungssteuer lediglich einen sehr geringen Anteil an den kommunalen Gesamterträgen darstellen.
Die bisherige Vergnügungssteuersatzung datiert aus dem Jahre 1994 und wird nunmehr an den jetzigen Rechtsrahmen angepasst.
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beinhaltet- wie die alte Satzung auch-
drei gewerbliche Besteuerungstatbestände:
- Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen.
- Schönheitstänze (z.B. Tabledance u.ä.) und Darbietungen ähnlicher Art;
- das Halten oder die Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits-und Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen u.ä. Unternehmen
b) Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Neu im Vergleich zur bisherigen Satzung ist der Maßstab der Besteuerung:
Bisher wurde eine sogenannte „Kartensteuer“ erhoben, die nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet wurde.
Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen wurde nunmehr als Grundlage die Fläche des benutzten Raumes herangezogen.
Bezüglich der Spielgerätesteuer wurde der Stückzahlmaßstab bzw. auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung die Bruttokasse herangezogen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3 MB
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(wie Dokument)
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631,7 kB
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