Beschlussvorlage - 2018/MC/141
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung des Jahresgewinns der WOGEMA mbH Malchin zum 31.12.2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Stadt Malchin
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Verantwortlicher:
- Frau M. Rißer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Malchin
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Malchin
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Entscheidung
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05.12.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der WOGEMA mbH folgenden Beschluss zur Gewinnverwendung 2017 zu fassen:
Es werden 10.000 € (nach Steuern) vom Bilanzgewinn an die Gesellschafterin, Stadt Malchin, abgeführt und der verbleibende Betrag in die Gewinnrücklage eingestellt.
Sach- und Rechtslage
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Malchin ist 100%-ige Gesellschafterin der WOGEMA mbH.
Im § 75 Abs.1 KV M-V heißt es:
„ Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird…“
In der Aufsichtsratssitzung am 21.06.2018 wurde von einem Vertreter der Wirtschafts-prüfungsgesellschaft Fidelis Revision GmbH der Jahresabschluss zum 31.12.2017 vorgestellt und ausführlich erläutert.
Der Jahresabschluss 2017 erhielt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der Bilanzgewinn der WOGEMA mbH zum 31.12.2017 beläuft sich auf einen Betrag von 282.727,72 €.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Der Aufsichtsrat empfiehlt, von diesem Bilanzgewinn eine Summe von 10.000,00 € (nach Steuer; mithin 11.880.01 €) an die Gesellschafterin auszuschütten und den Rest in Höhe von 270.847,71 € in die Gewinnrücklage einzustellen.
Der Ausschüttungsbetrag entspricht den Regelungen des Gesellschaftsvertrages.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es: „Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll 4 % der Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen.“
Stammeinlage: 1.022.600 € x 4 % = 40.904,00 €
Die Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens ist nicht gefährdet und auch die nach § 75 Abs.2 KV M-V geforderte marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals ist gewährleistet.
