Beschlussvorlage - 2018/MC/100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Lärmaktionsplan der Stadt Malchin wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.
  2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch Auslegung der Planunterlagen (Entwurf) durchgeführt und ist ortsüblich bekannt zu machen.
  3. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.  

 

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist § 47 d Bundesimmissions-schutzgesetz in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG). Lärmaktionspläne haben die Funktion, die Lärmbelastung zu analysieren, zu bewerten und Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmbelästigungen zu erarbeiten. Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung.

Im Jahr 2013 hat die Stadt Malchin die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie durch die Aufstellung und den Beschluss des Lärmaktionsplanes erfüllt (Beschluss 2013/MC/536 vom 23.10.2013).

Der Lärmaktionsplan ist bei bedeutsamen Entwicklungen über die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der vorliegende Lärmaktionsplan der 2. Stufe der Stadt Malchin sollte zur Umsetzung der 3. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie bis zum 18.07.2018 auf der Grundlage der Lärmkarten 2017 überprüft und fortgeschrieben werden.

Diese Frist konnte nicht eingehalten werden, weil in die Fortschreibung noch die Ergebnisse der Verkehrszählung 2018 innerhalb der Ortsdurchfahrt der L 20 und der L 202 einfließen sollten.

Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans  effektiv und rechtzeitig mitzuzwirken (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird.

Nach derzeitigen Kenntnisstand ist eine umfängliche Überarbeitung oder Neuaufstellung des Lärmaktionsplans für die Stadt Malchin nicht erforderlich, da nach Überprüfung keine relevanten Änderungen in den neuen Lärmkarten gegenüber 2013 dokumentiert sind.

Da voraussichtlich kein Erfordernis zur umfassenden Überarbeitung des Aktionsplans vorliegt, wird der bestehende Lärmaktionsplan mit einer Aktualisierung der Daten fortgeschrieben. Nach einer Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange, ist von der Stadtvertretung der Beschluss über den aktuellen Lärmaktionsplan zu fassen. 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Fortschreibung des Lärmaktionsplans entstehen der Stadt Malchin keine Kosten, da die Fortschreibung durch die Verwaltung erarbeitet wird. Zur Umsetzung des Maßnahme-katalogs sind durch die Stadt die Kosten für die Änderung der Beschilderung in der Lindenstraße zu übernehmen. Für den voraussichtlichen Ausbau der OD L 20 in den Jahren 2022/ 23 muss die Stadt die Kosten für die nebenanlagen übernehmen. 

 

 

 

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Anlagen

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