Beschlussvorlage - 2010/MC/104

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag Ersatzneubau eines bereits vorhandenen Gebäudes in der Flur 5 auf dem Flurstück 46/1 wird nicht erteilt. Auch einer Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr.9 Kösters Eck wird nicht zugestimmt.

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

B-Plan Nr. 9 Kösters Eck

§ 36 BauGB Stellungnahme der Gemeinde

 

Das vorhandene Gebäude hat Bestandsschutz und kann instand gesetzt werden. Bei einem Abriss entfällt der Bestandschutz und das Gebäude kann aufgrund des vorliegenden B- Planes nicht wieder aufgebaut werden.

 

In den textlichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 9 Kösters Eck im Pkt 3.2 ist festgelegt, dass Nebengebäude im Sinne des §14 BauNVO Abs.1 nicht zulässig sind, des weiteren sind Garagen und Carports unzulässig. Der § 31 BauGB legt fest, welche Voraussetzungen für eine Befreiung erforderlich sind, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sein sollen.

Durch den Bauantrag werden die Grundzüge der Planung jedoch berührt, sodass für eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes kein Raum gegeben ist.

 

Die im B-Plan festgesetzte Fläche zur Überbauung ist außerdem bereits durch die vorhandene Bebauung mit den Bootshäusern erfüllt. (2400m² sind im B-Plan festgesetzt )

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit nicht bekannt.

 

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