Beschlussvorlage - 2010/MC/107

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 15 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung M-V (EntschVO) erhalten ehrenamtlich Tätige Reiskostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

Dazu wird für die Stadtvertretung Malchin und ihre Gremien folgendes geregelt:

 

      (1) Reisekostenvergütung nach § 15 Abs 2 EntschVO M-V erhalten:

-          Stadtvertreter und Sachkundige Einwohner, die ihren Wohnsitz in Ortsteilen haben

-          Ortsteilvertreter, die ihren Wohnort nicht im namensgebenden Ortsteil haben, in dem in der Regel die Ortsteilvertretersitzung stattfindet und

-          Stadtvertreter aus Malchin, die Ortsteilvertreter sind für Fahrten zur  Ortsteilvertreter-

sitzung.  

 

(2) Das Recht auf Fahrkostenerstattung entsteht nur bei Sitzungsteilnahme und bei   gleichzeitigem Anrecht auf Sitzungsgeld für die jeweilige Sitzung. Es entsteht nicht, wenn  keine gesonderte Fahrt anfällt. (wenn z.B. die Sitzung der Stadtvertretung unmittelbar vom Arbeitsort Malchin aus aufgesucht wird und somit nur eine Unterbrechung der normalen Heimfahrt darstellt).

 

    (3) Es ist ein Fahrtenbuch zu führen. Dieses wird vierteljährlich nachträglich abgerechnet. (Im  Dezember unmittelbar nach der letzten planmäßigen Sitzung).

 

Begründung:

 

Laut Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Malchin erhalten Stadtvertreter und Sachkundige Einwohner funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgelder in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes laut EntschVO. Nach früherer Diskussion und geübter Praxis waren damit alle Aufwendungen abgegolten. Mit Hinzukommen der neuen Ortsteile  zeichnet sich aber ab, dass damit eine Ungleichbehandlung entsteht. So ist der Weg zu einer Stadtvertretersitzung aus beispielsweise  Retzow, Remplin oder Gorschendorf ungleich länger als der Weg eines Stadtvertreters mit Wohnort direkt in Malchin. Die Anfahrt mit dem Pkw ist keine freie Entscheidung mehr, wie sie innerhalb der Stadt noch getroffen werden könnte. Erste Anträge auf Erstattung solcher Fahrtkosten liegen der Verwaltung vor.

 

 

 

Alternativ wäre laut § 15 Abs. 2 Satz 2 der EntschVO auch die Gewährung einer Pauschale möglich. Dies würde aber zu ungleichen Ergebnissen führen, da die einzelnen Stadtvertreter und SK Einwohner in unterschiedlicher Häufigkeit zu Sitzungen fahren.

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Sach- und Rechtslage

Sach- und Rechtslage:

 

Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (EntschVO M-V) § 15 Abs 2 Satz 1

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Haushaltstelle:

Betrag

VMH

VWH

Anmerkung

 

 

 

 

 

Ausgaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0000.6540

600,00 €

 

x

jährlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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